Zertifikatehandel: Entlastungen für Unternehmen
Neue Verordnung soll Nachteile durch CO2-Bepreisung im internationalen Wettbewerb ausgleichen.
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Wir entlasten Ihre Technischen Leiter: Meldepflichten, Anträge und Genehmigungen kosten Zeit und fordern einen fachgerechten Blick auf alle Vorgänge. Die Bewältigung der Aufgaben verlangt neben technischem Sachverstand zunehmend energie-rechtliches und energie-steuerliches Fachwissen.
Mit uns begegnen Sie der steigenden Komplexität der energierechtlichen Rahmenbedingungen: Wir übernehmen zuverlässig Ihre Meldeverpflichtungen z. B. gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Hauptzollamt, Bundesnetzagentur, Verteilnetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber.
Kommunen, Universitäten und Forschungsinstitute stehen nicht erst seit der Corona-Pandemie unter erheblichem finanziellem Druck. Wir analysieren und untersuchen Ihre Energieversorgungsstruktur und machen komplexe Strukturen beherrschbar. Oftmals ergeben sich nach der Prüfung finanzielle Vorteile im Bereich Steuern, Abgaben und Umlagen.
Entspricht Ihre Versorgungsstruktur noch den rechtlichen Rahmenbedingungen? Wir prüfen Ihre Beschaffungs-, Erzeugungs- und Verteilungsstrukturen, sichten Verträge, nehmen alle notwendigen Meldungen vor und stellen Anträge fristgerecht. Auf diese Weise eröffnen wir Ihnen zahlreiche Optimierungspotenziale.
Wir führen Sie sicher durch den Energierecht-Dschungel, wo steuerliche, rechtliche, technische und betriebswirtschaftliche Fallstricke liegen.
Als erste Beratungsgesellschaften überhaupt verbinden die Energie-Admin AG und die Energie-Admin Legal in der Energie-Admin Group die Bereiche Energierecht, Energiewirtschaft und Energietechnik. Damit begegnen wir erfolgreich der steigenden Komplexität der energierechtlichen Rahmenbedingungen.
Kompetenzen bündeln – komplexe Strukturen beherrschen
Die Verantwortungsbereiche Energierecht, Energiewirtschaft und Energietechnik wurden in den vergangenen Jahren immer komplexer. Um das Geflecht aus Ge- oder Verboten, Meldeverpflichtungen, Steuern, Umlagen und Abgaben sicher beherrschen zu können, benötigt man heutzutage Expertenwissen in energierechtlichen, energietechnischen, energiesteuerlichen und energiewirtschaftlichen Fragen.
Die Bündelung so breitgefächerten Expertenwissens vereinte in dieser Form bisher noch keine Beratungsgesellschaft. Deshalb haben wir nach vielen Jahren erfolgreicher Kooperation die in unseren jeweiligen Unternehmen vorhandenen Kompetenzen nunmehr auch formal in dem Team der Energie-Admin AG gebündelt.
Neue Verordnung soll Nachteile durch CO2-Bepreisung im internationalen Wettbewerb ausgleichen.
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Rückwirkende Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 61c EEG.
Weiterlesen … KWK-Eigenversorgung: Nachzahlung der EEG-Umlage droht
Das BAFA hat präsentiert ein aktualisiertes Merkblatt zur Antragstellung in der Besonderen Ausgleichsregelung.
Die Energie-Admin AG in der Fachpresse: Hier finden Sie ausgewählte Veröffentlichungen zum Download.
Mit klinikeigenen Energiegesellschaften mehr Spielräume schaffen? Mit solch einer Lösung könnten auch Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft Strom und Erdgas ohne öffentliche Ausschreibung beschaffen. Sie gewinnen Flexibilität und günstigere Konditionen.
Das teure Gas beschert Windpark- und Atomkraftwerkbetreibern Traumrenditen. Das Nachsehen haben Konsumenten und Unternehmen. Die aktuellen Marktregeln im Stromhandel machen es möglich – Eine Reform der Strombörse ist längst überfällig.
Compliance im Gesundheitswesen hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Hygieneskandale oder ein zunehmender Korruptionsverdacht mahnen Verantwortliche zum Handeln. Zur Vermeidung von Regelverstößen raten Rechtsexperten zur Einführung eines CMS, aber auch ein Excellence-Scan mit klaren Handlungskonzepten verspricht mehr Risikokontrolle und Rechtssicherheit.
Fachleute beklagen Überregulierung im Bereich der Energieversorgung: Eine seit Jahren zunehmende Überregulierung im Energiesektor bremst nicht nur Innovationen im Bereich der Energieversorgung aus, sie verursacht auch enorme Kosten bei Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, so die Bilanz aktueller Energiewendemaßnahmen aus Sicht von Krankenhaustechnikern.
Das Recht zur Freisetzung von CO2-Emissionen muss man sich ab 2021 teuer erkaufen: Die Preise für entsprechende Zertifikate sind bis 2025 festgeschrieben, danach sollen die Gesetze der Marktwirtschaft greifen und CO2-Emissionen durch steigende Verknappung der Freisetzungsrechte sukzessive verteuern. Die Kosten, die dadurch entstehen, werden voraussichtlich an die Kunden weitergegeben.
Zum Jahresbeginn treten Änderungen im Bereich der Energiewirtschaft in Kraft, die in einigen Fällen zu bösen Überraschungen führen können. Bei Versäumnissen beispielsweise im Bereich Drittmengenabgrenzung für Strom, der nicht selbst verbraucht wird, droht der Verlust von Privilegien. Erdgaskunden sollten bestehende Erdgaslieferverträge auf Weitergabe der CO2-Kosten überprüfen.
Erst 2018 hatte der EuGH nach jahrelangem Rechtsstreit zwischen der BRD und der EU-Kommission festgestellt, dass die deutschen EEG-Förderrichtlinien keine staatliche Beihilfe darstellen. Schlagendes Argument der Bundesregierung: Die EEG-Umlage sei keine Steuer und fließe auch nicht durch staatliche Hände. Nun scheint die Bundesregierung vor einer Abkehr dieser Prämisse zu stehen.
Im Oktober präsentierte die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Leitfaden zum Messen und Schätzen. Dieser Ratgeber soll die Wahrnehmung von gesetzlich zuerkannten energierechtlichen Ausnahmen und Befreiungen deutlich einfacher und unbürokratischer gestalten. Die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen könne dadurch vermieden oder zumindest reduziert werden.
Die Frist zur Einrichtung eines Messkonzeptes nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen endet am 1. Januar 2021. Den Betreibern solcher Anlagen droht unter Umständen eine Rückforderung ihrer EEG-Privilegien, wenn sie bisher Stromlieferungen an Dritte nicht rechtskonform gemessen und beim zuständigen ÜNB anzeigt haben.
Wenn Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), oder anderer Stromerzeugungsanlagen, zur eigenen Stromversorgung einsetzen und auch Dritte mit Strom versorgen, droht ihnen unter Umständen eine Rückforderung ihrer EEG-Privilegien, wenn sie wenn sie Stromlieferungen an Dritte nicht rechtskonform gemessen und beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) anzeigt haben.
Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), oder anderer Stromerzeugungsanlagen, wie sie in der Fleischindustrie eingesetzt werden, droht eine Rückforderung von EEG-Privilegien, wenn sie wenn sie Stromlieferungen an Dritte nicht rechtskonform gemessen und beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) anzeigt haben. Um Sanktionen zu vermeiden, müssen sie bis zum 1. Januar 2021 ein Messkonzept einrichten.
Betreibern von Blockheizkraftwerken (BHKW), oder anderer Stromerzeugungsanlagen, droht eine rückwirkende Nachzahlung von EEG-Umlagen, wenn sie Stromlieferungen an Dritte nicht rechtskonform gemessen und beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) angezeigt haben. Von Rückforderungen verschont bleiben sie nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Kundenanlage oder Stromnetz der allgemeinen Versorgung? Diese Unterscheidung ist überall dort von großer Bedeutung, wo Industrieunternehmen eine dezentrale Energieversorgung mittels Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder anderer Stromerzeugungsanlagen zur eigenen Stromversorgung oder Versorgung Dritter einsetzen.
Überall dort, wo Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen eine dezentrale Energieversorgung mittels Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) - oder anderer Stromerzeugungsanlagen - zur eigenen Stromversorgung oder Versorgung Dritter betreiben, ist die Unterscheidung zwischen „Kundenanlage“ und dem „Stromnetz der allgemeinen Versorgung“ von großer Bedeutung.
Kundenanlage oder schon reguliertes Verteilnetz? Viele fleischverarbeitende Betriebe nutzen für einen oder gleich mehrere ihrer Standorte eine dezentrale Energieversorgung zur eigenen Stromversorgung oder Versorgung Dritter. Überall dort spielt die Abgrenzung eine entscheidende Rolle. Denn anders als Kundenanlagen unterliegt das allgemeine Netz zahlreichen regulatorischen Vorgaben.
Wenn Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen größer 50 kWel oder EEG-Anlagen größer 1 MWel erzeugt und steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG entnommen werden soll, muss eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) beantragt werden. Ein solcher Antrag muss bis Ende des Jahres 2019 gestellt werden, damit Strom bereits im laufenden Jahr steuerfrei entnommen werden kann.
Viele Hochschulen mit Energieeigenversorgung stehen vor großen Herausforderungen, weil sie energierechtlich gleich mehrere Marktrollen besetzen – neben der eines Verbrauchers oft noch die eines Lieferanten, wenn sie Strom und/oder Wärme an Dritte liefern, eines Messstellenbetreibers, eines Netzbetreibers, eines Eigenerzeugers sowie eines Strom- und Energiesteuerschuldners.
Vor vier Jahren forderte eine Novelle des EDL-G die Einführung eines Energieaudit oder alternativ eines Energiemanagementsystems. Im Dezember 2019 verstreicht die Frist für das Wiederholungsintervall solcher Audits und Betroffene stehen erneut vor der schwierigen Entscheidung. Inzwischen haben sich viele Voraussetzungen geändert und Unternehmen sollten sehr genau abwägen.
Viele Unternehmen betreiben ein Netz mit vielen Lücken und die energierechtliche Compliance ist damit oft nicht gewährleistet. Deshalb benötigen Energieversorgungsstrukturen häufig eine Statusprüfung - das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmen etwa als BHKW-Betreiber eine Minderung der netzseitigen Umlagen oder der Konzessionsabgabe in Anspruch nehmen möchte.
Energiesammelgesetz: Der § 104 Abs. 11 EEG enthält einen Regelungsinhalt, der vielfach als „Amnestieregelung“ betitelt wird. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen sollen demnach vor Nachforderungen bei zu Unrecht erhaltenen Privilegien geschützt werden, falls sie es bei Abgrenzung von Eigen- und Fremdverbräuchen nicht allzu genau genommen haben - aber nur wenige dürfen auf ein „mildes Urteil“ hoffen.
Das Energierecht wird immer komplexer. Viele Pflegeeinrichtungen mit eigener, effizienter Erzeugung von Strom und Wärme per Kraft-Wärme-Kopplung oder Blockheizkraftwerk (BHKW) müssen zahlreiche Ge- und Verbote beachten. Besonders kompliziert wird es dann, wenn Strom auch noch an Dritte geliefert wird. Dieser Beitrag informiert über mögliche Fallstricke.
Das neu Energiesammelgesetz enthält Änderungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und weitere Vorschriften, die ursprünglich für das sogenannte „100-Tage-Gesetz“ vorgesehen waren. Ein Verstoß gegen eine der zahlreichen Änderungen hat beispielsweise weitreichende Folgen für EEG-Privilegien.
Messen, messen, messen - aber wo? Ein wesentlicher Teil des neuen Energiesammelgesetzes bezieht sich auf die messtechnische Abgrenzung von Stromeigenverbrauch und an Dritte geleistete Strommengen. Grundsätzlich gilt: Verbräuche Dritter müssen bei Eigenerzeugung über geeichte Zähler erfasst und vom eigenen Stromverbrauch abgegrenzt werden.
Nach vier Jahren stehen Unternehmen erneut vor der Entscheidung zwischen einem Energieaudit oder Energiemanagementsystem, denn in diesem Jahr werden die vorgeschriebenen Wiederholungsaudits fällig. In der Vergangenheit haben sich aber einige Regelungen und Gesetze verändert und betroffene Unternehmen sollten ihre Entscheidung individuell neu abwägen.
Vorsicht bei KWK-Alagen zur Eigenversorgung. Wer Strom und Wärme selbst erzeugt, muss etliche energierechtliche Vorgaben beachten. Kompliziert wird es dann, wenn selbsterzegter Strom an Dritte geliefert wird, was nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen ist. Experten raten zu einer sorgfältigen Prüfung, bevor Angaben zum Beispiel an das Marktstammdatenregister getätigt werden.
Die Vielzahl energierechtlicher Vorgaben überfordert Technische Leiter in Kliniken zunehmend und bedeutet für die jeweils verantwortliche Geschäftsführung inzwischen auch ein erhebliches Haftungsrisiko. Die Arbeitsgruppe „Energierecht im FKT" unterstützt Technische Leiter: Energierechtsexperte Sebastian Igel liefert Beispiele, wie Energierecht-Compliance sichergestellt werden kann.
Bis Ende des Jahres haben Betreiber von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder Photovoltaik (PV) noch Zeit, Stromlieferungen an Dritte vom Eigenverbrauch durch geeignete Messstrukturen abzugrenzen. Danach werden die im neuen Vorgaben im Energiesammelgesetz scharfgeschaltet.
Seit dem 31.01.2019 steht das Webportal zur Meldung an das Marktstammdatenregister (MaStR) allen Energiemarkt-Akteuren verbindlich zur Verfügung. Experten mahnen jedoch zur Vorsicht: Unternehmen sollten vor der Meldung ihre Energieversorgungskonstellation im Vorfeld sehr genau prüfen.
Nach vier Jahren stehen Unternehmen erneut vor der Entscheidung zwischen Energieaudit oder Energiemanagementsystem. Die jeweiligen individuellen Vorausstezungen sollten Unternehmen nochmals sehr genau prüfen und abwägen oder sich dabei von Experten beraten lassen.
Das Bundeskabinett hatte am 8. März 2017 auf Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) die sogenannte MaStRV verabschiedet, die am 10. April 2017 in Kraft trat. Durch diese Verordnung wurde die rechtliche Grundlage für die Errichtung und den Betrieb eines Markt-stammdatenregisters (MaStR) energiewirtschaftlicher Daten geschaffen.
Nach mehr als einjähriger Verzögerung ist es nun soweit: Ab dem 31. Januar 2019 steht das Webportal zur Meldung an das Marktstammdatenregister allen „Energiemarkt-Akteuren“ verbindlich zur Verfügung. Energierechtsexperten raten: Unternehmen sollten Informationen über ihre Erzeugungs- und Verteilungsstrukturen nicht voreilig melden.
Neue Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV): Das Bürokratie-Monster sorgte bereits nach seiner Verabschiedung im Parlament für Verunsicherung und auch danach hat sich daran nichts geändert. Unternehmen sollten ihre Verteilungsstrukturen vor der Meldung an das Register prüfen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Keine vorschnellen Angaben machen. Das FKT-Forum rät: Wegen ihrer häufig komplexen Verteilungsstrukturen sollen insbesondere Betreiber von Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ihre Energieversorgungskonstellation genau prüfen, bevor sie Daten nach MaStRV melden.
Risiken im Blick behalten: Viele Industrieunternehmen erzeugen Strom und Wäre durch effiziente Kraft-Wärme-Kopplung, meist per Blockheizkraftwerke. Dabei müssen sie zahlreiche Ge- und Verbote beachten, besonders wenn sie selbst erzeugten Strom auch an Dritte liefern.
Die Fachvereinigung Krankenhaustechnik e. V. (FKT) hat bei ihrer Jahreshauptversammlung im Juni 2018 die Arbeitsgruppe Energierecht im FKT ins Leben gerufen. Eine Serie von drei Fachbeiträgen zeigt anschaulich, wie es Kliniken gelingt, energierechtlich auf die sichere Seite zu gelangen.
Die energie-administrativen Verpflichtungen etwa bei Schwimmbädern oder städtischen Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern haben sich in der Vergangenheit deutlich verändert: Meldepflichten müssen teilweise mehrfach an unterschiedliche Stellen geleistet werden. Energierechtsexperten erkennen die Fallstricke.
Viele Städte und Gemeinden erzeugen für ihre kommunalen Versorgungseinrichtungen oder öffentliche Eigenbetriebe Strom und Wärme selbst, meist durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung per Blockheizkraftwerke (BHKW). Dabei müssen sie zahlreiche Gebote und Verbote beachten.
Kommentar zur EEG-Umlage: Wegen versäumter Anschlussregelung für die Beihilferegelung zahlen Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen, die nach dem 1.08.2018 in Dauerbetrieb genommen wurden, die volle EEG-Umlage auf eigenerzeugten und eigenverbrauchten Strom. Betroffene sollten die volle EEG-Umlage nur unter Vorbehalt zahlen.
Energie-Eigenversorgungsstrukturen verlangen häufig eine Statusprüfung, weil sie den veränderten rechtlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Kompliziert wird es, wenn BHKW-Betreiber Strom auch an Dritte liefern.
Messstrukturen unter Druck - Verschärfte energierechtliche Vorgaben verlangen von TGA-Fachplanern, Anwendern und Herstellern von Messeinrichtungen die Entwicklung und Anpassung von Messkonzepten.
Kommentar zur EEG-Eigenversorgung: „Die Bundesregierung hat ihre Hausaufgaben nicht rechtzeitig gemacht." Energierechtsexperte Sebastian Igel rät dazu, die volle EEG-Umlage nur unter Vorbehalt zu zahlen.
Aufgrund steigender Anforderungen im Energierecht beschlossen die Mitglieder der Fachvereinigung Krankenhaustechnik e. V. (FKT) bei ihrer Jahreshauptversammlung die Einrichtung eines Arbeitskreises „Energierecht im FKT". Sebastian Igel, Vorstand der Energie-Admin AG, wird den neu gegründeten Arbeitskreis leiten.
Risiken im Blick behalten: Finanzielle Risiken entstehen insbesondere deshalb, weil die oftmals mit der Gesamtheit der Energiethemen betrauten Technischen Leiter für die zusätzlichen Aufgaben weder über den entsprechenden Ausbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkt noch über die notwendigen zeitlichen Ressourcen verfügen.
Alleskönner gesucht: Komplexere Anforderungen zur Energierecht-Copmpliance stellen Unternehmen mit Stromeigenversorgung derzeit vor große Probleme. Fachleute entdecken regelmäßig fehlerhafte Angaben bei der Weitergabe von Strom an Dritte mit zum Teil drastischen Folgen.
Das Energierecht ist heute mit zahlreichen Fallstricken gespickt: Viele Unternehmen setzen auf eigene Stromversorgung, beispielsweise mit einem Blockheizkraftwerk (BHKW) oder Photovoltaik (PV), und sehen sich dabei mit immer komplexeren bürokratischen und vor allem energierechtlichen Herausforderungen konfrontiert - zum Teil mit drastischen finanziellen Folgen.
Das Compliance-Management im Bereich Energierecht stellt Betriebe mit Energieeigenversorgung vor wachsende Herausforderungen, weil sich die gesetzlichen Anforderungen im EEG 2014 und EEG 2017 stark verändert haben. Da es wie im Brandschutz keinen Bestandsschutz gibt, müssen die Konzepte immer an die aktuellen Anforderungen angepasst werden.
Das Energierecht wird immer komplexer. Viele Pflegeeinrichtungen mit eigener, effizienter Erzeugung von Strom und Wärme per Kraft-Wärme-Kopplung oder Blockheizkraftwerk (BHKW) müssen zahlreiche Ge- und Verbote beachten. Besonders kompliziert wird es dann, wenn Strom auch noch an Dritte geliefert wird. Dieser Beitrag informiert über mögliche Fallstricke.