B&I

Wenn Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), oder anderer Stromerzeugungsanlagen, zur eigenen Stromversorgung einsetzen und auch Dritte mit Strom versorgen, droht ihnen unter Umständen eine Rückforderung ihrer EEG-Privilegien, wenn sie  wenn sie Stromlieferungen an Dritte nicht rechtskonform gemessen und beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) anzeigt haben. Um Sanktionen zu vermeiden, müssen sie bis zum 1. Januar 2021 ein Messkonzept einrichten. Von Rückforderungen verschont bleiben nur solche Anlagenbetreiber, die bisher den
eigenverbrauchten und selbstproduzierten Strom von Stromlieferungen an Dritte durch Schätzen oder ungeeichte Messung abgegrenzt haben. Außerdem müssen diese Strommengen an den zuständigen ÜNB gemeldet, und die hierauf entfallene EEG-Umlage entrichtet haben.

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