Das EEG 2021 nimmt eine weitere wichtige Hürde

Das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG 2021) ist bereits seit dem 1. Januar 2021 in Kraft, aber es wurde erst am 29. April 2021 durch die EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt. Fast alle von der Genehmigung erfassten Normen können von den betroffenen Akteuren und den Behörden nun vorbehaltlos vollzogen werden. Lediglich einige kleinere Bereiche sind noch von der beihilferechtlichen Genehmigung ausgenommen wie etwa die im Dezember 2020 kurzfristig eingefügten Vergütungsvorschriften. Auch die EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff wurde durch die EU-Kommission noch nicht genehmigt.

Wer heute in Deutschland Strom verbraucht und keinen Förderanspruch geltend machen kann, zahlt aktuell 6,5 ct/kWh EEG-Umlage.

Auswirkungen der beihilferechtlichen Genehmigung

Insbesondere auf neue Anlagen, die seit Januar 2021 in Betrieb gegangen sind, durften die Förderregelungen nach § 105 Abs. 1 EEG ohne beihilferechtliche Genehmigung nicht angewendet werden. Dieser Vorbehalt gilt nun nicht mehr: Förderungen nach dem EEG 2021 können von den Netzbetreibern (als Abschlagszahlung oder endgültige Vergütungszahlung) voll ausgezahlt werden, sofern keine Ausnahme von der Genehmigung vorliegt. Auch die Zuschläge für Gebote auf Basis des EEG 2021 können jetzt erteilt werden, was die Bundesnetzagentur (BNetzA) bisher unterlassen hatte.

Für die beihilferechtliche Genehmigung gelten folgende Ausnahmen:

  • Von der Genehmigung ausgenommen sind zunächst die allgemeine Erhöhung der Förderung für kleine Wasserkraftanlagen nach § 100 Abs. 7 EEG und auch die in § 101 EEG vorgesehene Anschlussförderung für bestehende Altholzanlagen mit Inbetriebnahme vor 2013.
  • Ausgenommen sind weiterhin die Regelungen zu Südquoten bei Ausschreibungen für Wind an Land und Biomasse sowie die regionale Beschränkung der Biomethanausschreibung auf Süddeutschland (§§ 36d, 39d Abs. 3, 39k EEG 2021). Die Normen sollen aber ohnehin erst ab 2022 angewendet werden.
  • Ferner von der Genehmigung ausgenommen ist auch die Förderung für ausgeförderte Windenergieanlagen (Ü20-Anlagen). Hier soll die Vereinbarkeit der EEG-Förderung (§ 23b EEG 2021) mit dem europäischen Beihilferecht ohne Genehmigung hergestellt werden, indem sie als besondere Beihilfe zur Abfederung der Corona-Pandemie eingeordnet wird. Die gesetzlichen Anpassungen im EEG hierzu will der Gesetzgeber über die aktuelle EEG-Novelle einfügen. Die durch das EEG 2021 eingeführte Anschlussförderung für kleine Anlagen bis 100 kW wird hingegen unverändert fortbestehen. Da dabei lediglich der Marktpreis weitergezahlt werde, gilt die Förderung nicht als Beihilfe und muss damit auch nicht von der EU-Kommission genehmigt werden. Dies entspricht der bestehenden Rechtslage nach § 105 Abs. 4 EEG.
  • Zuletzt ist auch die EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff von der Genehmigung noch nicht erfasst: Diese Regelung, wie auch die für Güllekleinanlagen, muss noch durch eine noch nicht vorliegende Verordnung konkretisiert werden. Die Verordnung wurde bereits mit der Branche diskutiert und soll zeitnah vorgelegt und anschließend separat genehmigt werden.

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