Das Krankenhaus

Stromsteuerbefreiung: Wenn Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen größer 50 kWel oder EEG-Anlagen größer 1 MWel erzeugt und steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG entnommen werden soll, muss eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) beantragt werden. Ein solcher Antrag muss bis Ende des Jahres 2019 gestellt werden, damit Strom bereits im laufenden Jahr steuerfrei entnommen werden kann.

Zurück