Das Krankenhaus

Betreibern von Blockheizkraftwerken (BHKW), oder anderer Stromerzeugungsanlagen, droht eine rückwirkende Nachzahlung von EEG-Umlagen, wenn sie Stromlieferungen an Dritte nicht rechtskonform gemessen und beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) angezeigt haben. Von Rückforderungen verschont bleiben sie nur unter sehr engen Voraussetzungen.

Zurück