TGA Fachplaner

Energiesammelgesetz: Der § 104 Abs. 11 EEG enthält einen Regelungsinhalt, der vielfach als „Amnestieregelung“ betitelt wird. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen sollen demnach vor Nachforderungen bei zu Unrecht erhaltenen Privilegien geschützt werden, falls sie es bei Abgrenzung von Eigen- und Fremdverbräuchen nicht allzu genau genommen haben - aber nur wenige dürfen auf ein „mildes Urteil“ hoffen.

Zurück