MaStR: Registrierungsfrist für Bestandsanlagen verlängert

Das Marktstammdatenregister (MaStR) wird seit Januar 2019 als online-basierte Datenbank durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) betrieben. Als energiewirtschaftliches Anlagenkataster erfasst das Register Energieerzeugungs-Anlagen sowie bestimmte Verbrauchsanlagen. Registrierungspflichtig sind neben verschiedenen Strom- und Gasmarktakteuren auch Photovoltaikanlagen (PV) und Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), ortsfeste Batteriespeicher sowie konventionelle Kraftwerke.

Die Registrierungspflicht betrifft sowohl Neu- als auch Bestandsanlagen sowie die Anlagenbetreiber selbst. Neuanlagen müssen innerhalb des ersten Monats nach der Inbetriebnahme in das MaStR eingetragen werden. Für Bestandsanlagen, die vor dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen wurden, galt eine zweijährige Übergangsfrist, die am 31. Januar 2021 endete. Ein bereits vom Bundeskabinett beschlossener Entwurf zur Umsetzung des EEG 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sieht vor, dass die Frist zur Registrierung von Bestandsanlagen im MaStR bis zum 30. September 2021 verlängert wird. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen haben, erhalten somit die Ge-legenheit, eine gegebenenfalls versäumte Meldung nachzuholen.

Nach Angaben der BNetzA stehen weiterhin noch rund 100 000 Registrierungen aus. Die Verantwortung für die Einhaltung der Registrierungspflicht liegt allein bei den betreffenden Marktakteuren. Wir empfehlen allen Anlagenbetreibern noch einmal kritisch zu prüfen, ob alle Stromerzeugungsanlagen, wozu beispielsweise auch Notstromaggregate zählen, bereits registriert wurden. Andernfalls sollte dies zeitnah nachgeholt werden, denn ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld belegt. Von der rechtzeitigen und vollständigen Meldung hängen außerdem Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ab.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, die energiewirtschaftlichen Melde- und Anzeigepflichten einzuhalten, sprechen Sie uns an.

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