BesAR: Antragsfrist endet am 30. Juni 2021

Ende April hat die EU-Kommission das EEG 2021 in wesentlichen Teilen genehmigt. Die Gesetzesänderungen der §§ 63 bis 69 EEG 2021 treten rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 in Kraft und können von den betroffenen Akteuren und den Behörden nun vorbehaltlos vollzogen werden. Bereits seit Mitte April hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Online-Meldeportal ELAN-K2 zur Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) für stromkostenintensive Unternehmen eröffnet. Für das Antragsverfahren gilt die Frist 30. Juni 2021 (Ausschlussfrist). Erstmals greifen darin die Änderungen des EEG 2021.

Für neu gegründete Unternehmen besteht eine verlängerte Antragssfrist bis zum 30. September 2021. Dies gilt in bestimmten Fällen auch bei Umwandlungen. Anträge nach § 64a EEG 2021 für Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen (ebenfalls Frist bis zum 30. September 2021), können voraussichtlich ab Juli gestellt werden. Bei Anträgen, die bis zum 15. Mai 2021 eingereicht werden, prüft das BAFA, ob alle ausschlussfristrelevanten Unterlagen eingereicht worden sind. Liegen diese vor, erhält das Unternehmen eine qualifizierte Ein-gangsbestätigung, die die Vollständigkeit des Antrags feststellt.

Einzelne Regelungen des EEG 2021 im Bereich der BesAR sind aufgrund des vertieften Prüfbedarfs der Europäischen Kommission noch offen. Diese sind: Die Genehmigung der EEG-Umlagebefreiung für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen nach § 65a EEG 2021, die gesetzliche Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff nach § 69b EEG 2021 sowie die Regelung zum nicht selbständigen Unternehmensteil nach § 64a Absatz 6 EEG 2021. Diese befinden sich weiterhin unter dem beihilferechtlichen Vorbehalt und werden in einem separaten Verfahren geprüft. Abseits der genehmigten Bereiche erteilt das BAFA die Begrenzungsbescheide erst nach Vorliegen der Zustimmung der EU-Kommission.

Berechtigt für die Antragsstellung:

  • Unternehmen mit der Branchenzugehörigkeit gemäß der Listen 1 und 2 der Anlage 4 zu § 64 EEG 2021
  • Selbständiger Unternehmensteil (Anspruchsvoraussetzungen § 64 Absatz 5 i. V. m.
    § 64 Absatz 1 bis 4a EEG 2021), wenn das Unternehmen einer Branche nach Liste 1, Anlage 4 zuzuordnen ist
  • Unternehmen in der Härtefallregelung (§ 103 Absatz 4 EEG 2021)
  • Unternehmen nach § 64 Absatz 5a: Branche nach Anlagen 4, mehr als 1 GWh Selbstverbrauch und keine hinreichende Stromkostenintensität ohne Einbeziehung der nicht umlagepflichtigen Eigenversorgung
  • Neu gegründete Unternehmen (Voraussetzungen nach § 64 Absatz 4 EEG  2021)

Das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen muss durch einen Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers nach § 64 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2021 bei Antragstellung nachgewiesen werden. Der Prüfungsvermerk nach EEG muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Antragstellung ist eine vorherige Registrierung obligatorisch und erfolgt ausschließlich elektronisch über das ELAN-K2 Portal des BAFA.

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