Eine erste Übergangsfrist im MaStR läuft ab

Die Bundesnetzagentur betreibt seit dem 31. Januar 2019 das Marktstammdatenregister (MaStR). Eine Registrierung bei dem Webportal ist für viele Energiemarktakteure nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) obligatorisch. Die Verordnung regelt zahlreiche Registrierungs- und Meldepflichten, deren Verletzung eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt und zum Verlust von EEG-Privilegien führen kann.

Viele Netzbetreiber, und im Regelfall auch Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen, deren Anlagen nach dem 30.06.2017 in Betrieb genommen wurden, waren bereits vor Start des Meldeportals zur Registrierung verpflichtet. Für andere Marktakteure gelten weitreichende Übergangsfristen. Die erste dieser Übergangsfristen läuft aktuell zum 31.07.2019 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Betreiber von Anlagen, die zwischen dem 1.07.2017 und dem 30.01.2019 in Betrieb genommenen wurden (und die bis dahin nicht zur sofortigen Registrierung verpflichtet waren), die Registrierung im MaStR vornehmen. Leicht übersehen wird dabei, dass diese Frist auch bei Leistungsänderungen von Bestandsanlagen gilt, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden. Für andere Bestandsanlagen gilt die noch weitreichende Übergangsfrist von 24 Monaten ab Start des Meldeportals. Solche Anlagenbetreiber haben also noch bis zum 31.01.2021 Gelegenheit, ihre Registrierungspflicht zu erfüllen.

Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, welche Ihrer Tätigkeiten und Einheiten oder Anlagen einer Registrierungspflicht unterliegen und bis wann diese zu erfüllen ist. Wir beraten Sie gerne.

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