Weitere Hängepartie bei EEG-Umlageprivelegierung

Branchenkenner ahnten es ohnehin, nun ist es raus: Das geplante „100-Tage-Gesetz“ wird nicht mehr vor der parlamentarischen Sommerpause kommen. Dies teilte der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, vergangene beim jährlichen Kongress des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) in Berlin mit.

Das Gesetz soll insbesondere die EEG-Umlageprivilegien für hocheffiziente KWK-Anlagen neu regeln, die erstmals ab dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung eingesetzt wurden. Der in diesen Anlagen erzeugte Eigenstrom wird seit dem 1. Januar diesen Jahres mit 100 % EEG-Umlage belastet, da die EU-Kommission die deutsche Privilegierungsregelung des § 61b Nr. 2 EEG 2017 Ende vergangenen Jahres nicht genehmigt hatte. Anfang Mai hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereits erste mit der EU-Kommission abgestimmte Eckpunkte veröffentlicht, wie eine solche Neuregelung für KWK-Anlagen aussehen könne.

Der ursprüngliche Fahrplan für das EEG-/ KWKG-Änderungsgesetz sah vor, dass das Gesetz am 9. Mai im Kabinett zu beschließen. Doch dazu kam es nicht, weil zwischen Wirtschaftsminister Peter Altmaier und Umweltministerin Svenja Schulze ein Konflikt um die Sonderausschreibungen für Wind- und Solarenergie hochkochte. Schulze besteht darauf, dass die Sonderausschreibungen, wie zwischen den Koalitionären vereinbart, mit in das Gesetzespaket kommen, Altmaier will sie auf Druck des Wirtschaftsflügels der Union draußen halten.

Unsere Empfehlung: Um Rückforderungs- oder Schadensersatzforderungen zu sichern, sollten Betroffene die EEG-Umlage, die den Betrag von 40 % der EEG-Umlage übersteigt, nur unter Vorbehalt an den VNB oder ÜNB zahlen. Darüber hinaus sollten diese schriftlich aufgefordert werden, schriftlich mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage sie die volle EEG-Umlage fordern. Ein entsprechendes Musteranschreiben finden Sie unten zum Download.

 

Musteranschreiben Netzbetreiber

Verwenden Sie bitte dieses Musteranschreiben, um Ihren Vorbehalt beim jeweiligen Netzbetreiber bei EEG-Zahlungen für selbstgenutzten Strom aus KWK-Anlagen geltend zu machen. (Dies ist ein kostenloses und rechtlich unverbindliches Angebot, für das wir keine Haftung übernehmen können.) Bei Fragen beraten wir Sie gerne.

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