Vorsicht bei KWK-Eigenversorgungskonstellationen

Personenidentität / Energielieferung an Dritte / Gleichzeitigkeitsprinzip – Begriffe, die KWK-Anlagenbetreiber kennen sollten

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hält einige Besonderheiten bereit, die bei Eigenstromerzeugern oftmals zu Überraschungen führen: Bei einem irrtümlich angenommenen oder aberkannten „Eigenversorger-Status“ zahlen Betroffene unter Umständen für viele Jahre die volle EEG-Umlage nach, deren Höhe leicht siebenstellige Eurobeträge erreichen kann. In solchen Fällen drohen in Haftungsfragen auch erhebliche persönliche Risiken für die Geschäftsleitungen.

Auch eine unentgeltliche Weitergabe von Strom stellt eine Stromlieferung dar, womit grundsätzlich der Status eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens vorliegt. Fehlerhafte Angaben an die zuständigen Stellen sind vielfach die Folge: Unternehmen werden als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG eingestuft, sobald sie einen Dritten mit Strom versorgen wie beispielsweise einen Kiosk, Friseursalon oder ein Blumengeschäft in einem Krankenhaus. Dafür bedarf es keines Antrages oder Bescheides. Zudem müssen Eigenerzeugung und Eigenverbrauch seit Inkrafttreten des EEG (2014) im selben Viertel-Stunden-Messzeitraum erfolgen. Diese messtechnischen Voraussetzungen zum Nachweis für die EEG-Befreiung sind aber oft gar nicht vorhanden.

Vorsicht ist auch bei einer Holding-Struktur mit 100%igen Töchtern geboten. Dort liegt keine Eigenversorgung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmung vor, wenn die Unternehmen nicht dieselben sind. Energierechtlich liegt nicht die gesellschaftsrechtliche Betrachtung zugrunde, sondern die formal-juristische – sobald eine der Töchter anders firmiert als die Mutter- oder Schwestergesellschaft, liegt eine „Energielieferung an Dritte" vor und die volle EEG-Umlage wird in voller Höhe fällig. Schlimmstenfalls nachträglich für die gesamten erzeugten Strommengen. Die entsprechenden Regelungen zur Personenidentität finden sich in § 14 EEG (2004) und wurden in Urteilen des Bundesgerichtshofes bestätigt: BGH, Urteil vom 9.12.2009 und Urteil vom 6.05.2015. Eine Normierung zum Gleichzeitigkeitsprinzip findet sich § 61 Abs. 7 EEG (2014).

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