Verzicht auf WP-Testat bei der Konzessionsabgabe?

Netzbetreibern verlangen von Unternehmen für die Abrechnung der Sonderkunden-Konzessionsabgabe sowohl für den Verbrauch von Dritten am Standort als auch für den selbstverbrauchten Strom den Nachweis durch einen Wirtschaftsprüfer (WP-Testat). Wie nun in Fachkreisen kolportiert, scheint die Forderung nach WP-Testaten nun teilweise gelockert zu werden. Offenbar genügte Netzbetreibern die Mengenmeldung in Form einer Eigenerklärung nach dem KWKG zur Berechnung der Konzessionsabgabe, allerdings nur unter Verwendung geeichter Zähler. Unsicherheit entsteht durch Regelungen im Energiesammelgesetz (EnSaG), welche neue Kriterien zur Abgrenzung von Strommengen nach dem EEG zugrunde legen. Da die Konzessionsabgabeverordnung (KAV) aber durch das EnSaG nicht betroffen ist, erscheint es nur logisch, die Vorgaben des EnSaG nicht auf die KAV anzuwenden.

Eine grundlegende Frage beschäftigt Experten weiterhin in dieser Problematik: Kann an einem als Kundenanlage betriebenen Standort, der in Mittelspannung angeschlossen ist, für Dritte überhaupt eine Tarifkunden-Konzessionsabgabe anfallen? Diese Diskussion über die Forderung von WP-Testaten war ursprünglich vor allem deshalb ausgelöst worden, weil Netzbetreiber für die nach KWKG und EEG gemeldeten Dritten, die Differenz zwischen Tarifkunden (1,32 - 2,39 Cent/kWh) und der Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden (0,11 Cent/kWh) nachfordern. Da die Diskussion über diese Rechtsauffassung noch nicht beendet ist, sollten Letztverbraucher, die Zweifel an der Korrektheit der Forderung ihres Netzbetreibers haben, frühzeitig ihren Lieferanten darauf hinweisen, solche Nachforderungen nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Zu Fragen rund um das Thema Messen und Schätzen im Rahmen des EnSaG und des neuen Leitfadens der BNetzA unterstützen wir Sie gerne.

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