Unternehmen müssen Stromnetzentgelt nachentrichten

Die Europäische Kommission gab am vergangenen Montag in einer Presseerklärung bekannt, dass die in den Jahren 2012 und 2013 geltende Befreiung von Stromnetzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV gegen die EU-Beihilferegeln verstoßen habe. Nun muss Deutschland reagieren und die begünstigten Unternehmen Netzentgelte nachentrichten.

Diese Entscheidung ist das Ergebnis eines europäischen Beihilfeprüfverfahrens, das im März 2013 gegen Deutschland eingeleitet wurde. Es richtete sich gegen die im Jahr 2011 geschaffene Möglichkeit, vollständig von den Stromnetzentgelten befreit zu werden, wenn der Jahresverbrauch 10 GWh und 7.000 Benutzungsstunden überstieg. Nun habe die EU-Kommission hat nach Abschluss ihrer Untersuchungen festgestellt, dass die Befreiung eine staatliche Beihilfe darstelle, die durch die § 19-Umlage finanziert wurde. EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte, dass alle Stromverbraucher die Dienste der Netzbetreiber bezahlen müssten. Wenn bestimmte große Stromverbraucher von diesen Entgelten befreit würden, stelle dies eine unfaire Bevorteilung dar. Zudem werde die Last für die übrigen Verbraucher erhöht.

Nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen gibt es – selbst bei konstantem Stromverbrauch – keine objektive Rechtfertigung für eine vollständige Befreiung von Netzentgelten. Alle Verbraucher sollen für die Kosten aufkommen, die sie dem Netz verursachen. Aus Sicht der EU-Vorschriften würden auch große Stromverbraucher mit konstanter Abnahme Netzdienstleistungen nutzen und Netzkosten verursachen. Deutschland habe zwar nachweisen können, dass die Großverbraucher mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher. Dies rechtfertige jedoch nur eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für diese beiden Jahre.

Die EU-Kommission berechnete, dass die begünstigten Unternehmen im Jahr 2012 etwa 300 Millionen Euro an Netzentgelten eingespart hätten. Jetzt muss Deutschland nach der im Beschluss der Kommission festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermitteln und dann die illegalen Beihilfen von den einzelnen Begünstigten zurückfordern.

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