Umlagepflichtige Strommengen: Frist endet zum Monatsende

Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Stromkostenintensive Unternehmen mit Begrenzungsbescheid in der Besonderen Ausgleichsregelung und Eigenversorger mit Weiterleitung von Strom an Dritte müssen nach den Vorgaben des EEG bis zum 31. Mai 2021 bei ihrem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die umlagepflichtigen Strommengen zur Endabrechnung der EEG-Umlage für 2020 melden.

Die Erfassung und Abgrenzung umlagepflichtiger Strommengen muss in Anwendung der §§ 62a, 62b sowie 103 Absatz 10 und Absatz 11 EEG 2021 erfolgen und grundsätzlich nach § 62b Absatz 1 EEG per mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen erfasst und abgegrenzt werden. Sachgerechte Schätzungen sind nach § 62b Absatz 2 EEG nur in Ausnahmefällen zulässig. Für selbst erzeugte und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbrauchte Stromengen gilt nach 62b Absatz 5 EEG strikte Personenidentität und Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Verbrauch (Viertelstundenleistungswerte).

Geringfügige Stromverbräuche Dritter (Orientierungswert 3 500 kWh pro Jahr und Letztver-braucher) können unter den Voraussetzungen des § 62a EEG dem Eigenverbrauch zugerechnet werden. Dazu hat die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit den Übertragungsnetzbetreibern einen „Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ herausgegeben, der Beispiele typischer Verbrauchsgeräte und Verbrauchskonstellationen (Whitelist/Blacklist) enthält, die unter die Bagatellregelung des § 62a EEG fallen. Auch weitere Erleichterungen zur Erfassung und Abgrenzung umlagepflichtiger Strommengen nach dem EEG sind dort vermerkt.

Sofern die umlagepflichtigen Strommengen nach § 75 i. V. m. § 74, 74a EEG in der Regelzone des zuständigen ÜNB die Grenze von 2,0 GWh nicht übersteigt bzw. die umlagepflichtigen Strommengen nicht nach der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff EEG) begrenzt werden, ist eine elektronische Eigenbestätigung (EB) anstelle einer Wirtschaftsprüferbescheini-gung (WP-Testat) für die Testierung ausreichend. Abweichend von dieser Bagatellgrenze wird von stromkostenintensiven Unternehmen i. S. d. § 60a EEG im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung die Vorlage einer WP-Bescheinigung verlangt, sofern die EEG-Umlage für die selbst verbrauchte Strommenge auch tatsächlich begrenzt wird.

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