Stromsteuerbefreiung: Anträge bis Ende Dezember stellen

Zum 1. Juli dieses Jahres trat das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ in Kraft. Wenn Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen größer 50 kWel oder EEG-Anlagen größer 1 MWel erzeugt und steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG entnommen werden soll, muss eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) beantragt werden. Ein solcher Antrag muss bis Ende des Jahres 2019 gestellt werden, damit Strom bereits im laufenden Jahr steuerfrei entnommen werden kann. Ansonsten muss erzeugter Strom aus betroffenen Anlagen zunächst versteuert werden. Eine Entlastung nach §§ 12c, 12d StromStV können Betreiber jedoch auch noch im Folgejahr für 2019 beantragen.

Experten warnen vor unbedarften oder fehlerhaften Angaben

Was zunächst wie eine Formalität erscheint, kann unter Umständen mit unangenehmen Folgen verbunden sein: „Die amtlichen Vordrucke sind sehr umfangreich und nicht in allen Punkten eindeutig“, bemängelt Rechtsanwalt Sebastian Igel, Vorstand der Energie-Admin AG. So verlangen die Formulare 1421 und 1422 grundlegende Angaben zum Unternehmen oder zur beantragten Befreiung. In einer Betriebserklärung für jede Stromerzeugungsanlage werden zudem umfassende Details wie etwa zur Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch abgefragt. „Wichtig ist aber vor allem, dass das richtige Unternehmen den Antrag stellt“, warnt Igel. Denn bereits die Frage, welche Person an einer Erzeugungsanlage tätig ist, ist insbesondere bei Pacht- und Betriebsführungsmodellen selten zweifelsfrei zu beantworten. Und gerate ein externer Betriebsführer oder Dienstleister unbeabsichtigt in die Betreiberrolle, hat er die steuerlichen Vorgaben zu erfüllen – je nach Konstellation könne eine solche Verschiebung der Betreiberrolle die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder sogar das Eigenstromprivileg zur Befreiung oder Reduzierung der EEG-Umlage auf eigenerzeugten und selbst verbrauchten Strom gefährden.

Auf Nachfrage habe die Generalzolldirektion (GZD) erklärt, dass dort das Problem durchaus gesehen werde. Bei einem BHKW, das in der Regel „vollautomatisch“ laufe, sei der Betreiber nach EEG und StromStG derselbe. Lediglich in Fällen, in denen das BHKW von einem „Externen“ fortwährend gesteuert/gefahren werde, könne es zu einem Auseinanderfallen der Wertungen kommen. Der Hintergrund dieser Differenzierung liegt darin, dass sich der Zoll mit Verbrauchssteuern befasst, bei denen auf den Realakt der Benutzung oder des Verbrauchs abgestellt wird.

Eine weitere Brisanz liege in dem neu geschaffenen § 10a StromStG: Die Hauptzollämter dürfen nunmehr Steuerinformationen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Bundesnetzagentur (BNetzA) oder die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weitergeben oder von dort anfordern. Eine unzureichende messtechnische Abgrenzung von Eigen- und Drittverbrauch, oder unterschiedliche Angaben darüber an die jeweiligen Adressaten, können durch die Aufsichtsbehörden damit leicht aufgedeckt werden. Bei den Erlaubnisanträgen nach § 9 Abs. 1 oder Entlastungsanträgen nach §§ 9b und 10 StromStG sollte daher sichergestellt sein, dass die vorgenommene Mengenabgrenzung auch mit Blick auf das EEG insbesondere auf den Eigenversorgerstatus Bestand hat.

Angaben sorgfältig prüfen

Bevor Unternehmen schwerwiegende Fehler bei der Antragstellung machen, sollten sie den Sachverhalt sorgfältig prüfen. „Auf jeden Fall sollte auch eine rechtsverbindliche Abstimmung mit dem HZA erfolgen“, rät Sebastian Igel. Externe Dienstleister wie die Energie-Admin AG unterstützen Unternehmen in solchen Fragen. „Wir weisen aber auch darauf hin, dass oftmals eine umfassende Analyse der Energieversorgungsstruktur erforderlich wird, damit alle nötigen Angaben von uns korrekt und rechtsverbindlich vorgenommen werden können“, erklärt der Energierechtsexperte.

 

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