Stromlieferung an Dritte: Komplexe Fallgestaltungen bei E-Mobilität

Ökologisches Bewusstsein liegt angesichts des Klimawandels voll im Trend und moderne Unternehmen knüpfen daher gerne an die „grünen“ Themen an – bei der Außendarstellung gegenüber Kunden genauso wie gegenüber Mitarbeitern und Bewerbern. Elektrofahrzeuge (E-Fahrzeuge) als Dienstwagen, Ladesäulen auf dem Betriebsgelände und dynamische Mitarbeiter auf E-Bikes können wertvolle Akzente für das Unternehmensimage setzen. Außerdem stehen Unternehmen im Falle von Fahrverboten für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren auf der sicheren Seite, wenn sie innerhalb des firmeneigenen Fuhrparks zumindest teilweise auf E-Fahrzeuge setzen. Die Zulassungszahlen zeigen, dass die Elektromobilität auf dem Vormarsch ist: Zwischen 2015 und 2018 hat sich die Zahl der neu zugelassenen E- und Hybridfahrzeuge nahezu verdreifacht. Aus ökologischen Gesichtspunkten wäre das Laden von E-Fahrzeugen mit dezentral regenerativ erzeugter Energie im Unternehmen oder daheim – etwa mittels einer vom Arbeitnehmer oder Unternehmer privat installierten PV-Anlage oder Blockheizkraftwerk (BHKW) – sicher für viele sinnvoll. Jedoch bestehen hierbei Fallstricke, die eine eingehende Beratung erfordern: Denn das Laden eines Firmen E-Fahrzeugs mit Strom aus einer privaten Eigenerzeugung kann eine Drittbelieferung darstellen, wenn die Firma als Halter des Fahrzeugs den Ladestrom „verbraucht“. Andererseits kann das Laden eines nicht dem Betreiber der Eigenerzeugungsanlage gehörenden E-Fahrzeugs in der Firma ebenfalls eine Drittbelieferung darstellen. Im Fall von Drittbelieferungen gilt der Eigenerzeuger aber als Versorger beziehungsweise als partieller Versorger mit entsprechenden Anzeige- und/oder Meldepflichten und auch die Umlagen wie etwa die EEG-Umlage stehen neu auf dem Prüfstand. Gegebenenfalls sollte, zur Vermeidung von höheren Umlagepflichten, die Strommenge eichrechtskonform oder sogar viertelstundenscharf erfasst werden. Bei fehlerhafter Behandlung muss auch hierbei mit unvorhergesehenen rechtlichen Folgen wie etwa der Aberkennung des Eigenversorgerstatus mit Verlust auch zurückliegender Förderberechtigungen gerechnet werden.

Dieses sehr komplexe Thema bedarf einer rechtlichen Beratung im Einzelfall. Wir, die Experten der Energie-Admin AG, befassen uns regelmäßig mit derartigen Sonderfällen und können daher praxisgerecht beraten. Wir helfen Ihnen gern!

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