Strom- und EnergieStG: Rechtssicherheit in Reichweite

Mit dem Referentenentwurf vom 23.Oktober 2018 reagiert das Bundesministerium für Finanzen (BMF) auf Vorbehalte der EU-Kommission gegenüber den § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG und § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG, welche bislang nicht beihilferechtskonform ausgestaltet seien. Die „Gesetze zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ sollen nun Rechtssicherheit gewährleisten.

Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Dezentrale Anlagen bis 2 MWel):
Bisher profitieren Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW von der Stromsteuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, unabhängig von der Erzeugungstechnologie (KWK- oder Photovoltaik-Anlage, Verbrennungsmotor mit Generator usw.). Neben der Anlagenleistung ist entscheidend, dass der Anlagenbetreiber den Strom zum Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang (d. h. einem Radius von bis zu 4,5 km um die Stromerzeugungsanlage) entnimmt. Gleiches gilt, wenn der Anlagenbetreiber selbst den eigenerzeugten Strom an Dritte im räumlichen Zusammenhang leistet. Künftig sollen nur noch solche Stromerzeugungsanlagen von einer Stromsteuerbefreiung profitieren, die Strom auf Basis erneuerbarer Energien erzeugen wie zum Beispiel Photovoltaik, Wasserkraft, Klärgas oder hocheffiziente KWK-Anlagen, die insbesondere einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen. Allen Stromerzeugungsanlagen, die diese neuen Vorgaben nicht erfüllen, droht die volle Stromsteuerbelastung des eigenerzeugten Stroms (aktuell 20,50 Euro / MWh) – soweit keine andere Befreiungsregelung des § 9 StromStG (etwa für Notstromaggregate) oder Entlastungsmöglichkeit greift. Der Schwellenwert von 2 MWel in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG soll nach dem Referentenentwurf erhalten bleiben.

Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Grüner Strom aus grünen Netzen):
Weiterhin wird der Anwendungsbereich der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG enger gefasst: Künftig soll nur noch Strom, der in Anlagen bis 2 MWel aus erneuerbaren Energien erzeugt und vom Anlagenbetreiber „am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird“ von der Stromsteuer befreit sein. Damit wird der Leistungsschwellenwert von 2 MWel neu festgesetzt und es kommt nicht mehr auf die Einspeisung und Entnahme aus einem sogenannten „grünen Netz“ an.

Viertelstundenmaßstab nun auch im Stromsteuerrecht:
Weitere wichtige Neuerung: Auch im Stromsteuerrecht soll eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG nur noch dann möglich sein, wenn die „Zeitgleichheit" von Erzeugung und Entnahme grundsätzlich messtechnisch als eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung nachgewiesen werden kann (vgl. § 11a StromStV-Entwurf). Eine entsprechende Regelung ist im Zusammenhang mit der EEG-Umlageprivilegierung von Eigenstrom in §§ 61 ff. EEG 2017 normiert.

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