Redispatch 2.0 bringt zahlreiche neue Pflichten

Ab dem 1. Oktober 2021 treten neue Regelungen zum Redispatch 2.0 in Kraft und bringen für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Stromspeichern neue Meldepflichten an die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mit sich.

Das sogenannte Redispatch ist eine Maßnahme der ÜNB zur kurzfristigen Anpassung der Stromeinspeisung durch Erzeugungsanlagen und Speichern, um Lastflüsse im Netz zu steuern und dadurch Netzengpässe sowie Netzüberlastungen zu vermeiden. Bislang gelten die Regelungen zum Redispatch nur für Großkraftwerke mit einer Leistung ab 10 MW. Das neue Redispatch 2.0 führt nun das bisherige Einspeisemanagement der Großanlagen mit denen von EE- oder KWK-Strom zusammen.

Die neuen Regelungen gelten für alle Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher mit einer Leistung über 100 kW sowie alle EE- und KWK-Anlagen, die durch den Netzbetreiber steuerbar sind. Betreiber der genannten Anlagen müssen künftig Informationen zu den Stammdaten ihrer Anlagen sowie Nichtbeanspruchbarkeiten und Echtzeitdaten zur aktuellen Einspeiseleistung an den ÜNB übermitteln. Für die Datenübermittlung kann an ein sogenannter Einsatzverantwortlicher (EiV) eingesetzt werden.

Die Anlagenbetreiber können zwischen zwei Steuerungsmodellen wählen: dem Aufforderungsfall und dem Duldungsfall. Im Aufforderungsfall ordnet der anweisende ÜNB dem EiV eine Veränderung der Wirkleistungserzeugung beziehungsweise des Wirkleistungsbezugs an. Einer solchen Aufforderung muss der EiV zu jeder Zeit nachkommen. Im Duldungsfall übermittelt der ÜNB ein Steuersignal zur Redispatch-Maßnahme. Voraussetzung ist allerdings, dass die betreffenden Anlagen mit entsprechender Technik ausgestattet sind.

Die Bilanzierung erfolgt im Planwert- oder im Prognosemodell: Im Planwertmodell muss der EiV die geplante Einspeisung der Anlage im Voraus an den Netzbetreiber übermitteln. Bei Anlagen mit fluktuierender Erzeugung kann eine Zuordnung zum Planwertmodell nur vorgenommen werden, wenn der Anlagenbetreiber nachweist, dass für die Anlage tägliche Planungsdaten in viertelstündlicher Auflösung von ausreichender Prognosegüte geliefert werden können. Der bilanzielle Ausgleich erfolgt im Planwertmodell über die viertelstundengenaue Differenz zwischen geplanter Einspeisung und der im Rahmen der Redispatch-Maßnahme vorgegebenen Einspeisung.

Für alle Anlagen, die dem Planwertmodell nicht zugeordnet werden können, kommt das Prognosemodell zur Anwendung. Hierbei übernimmt der ÜNB die laufenden Prognosen zur Stromerzeugung selbst. Im ersten Schritt werden die betroffenen Anlagen durch den ÜNB einer sogenannten „steuerbaren Ressource“ zugeordnet und erhalten eine eindeutige SR-ID. Der EiV ordnet seine steuerbare Ressource einem Bilanzierungs- und Abrechnungsmodell sowie dem Aufforderungs- oder Duldungsfall zu. Die Stammdaten der Anlage muss der EiV bis zum 17. August 2021 bereitstellen. Im September erfolgt dann bis zum geplanten Starttermin ein Testbetrieb.

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