Noch besteht Nachbesserungsbedarf bei EEG 2021

Am 23. September hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum EEG 2021 beschlossen und am 19. Oktober dem Bundestag zugeleitet, der dort mit der Stimmenmehrheit der großen Koalition verabschiedet wurde. Mit Spannung erwartet die Fachwelt nun die Entscheidung des Bundesrates, der am 6. November eine Stellungnahme vorlegte und damit erste Hinweise auf die mögliche Endfassung lieferte. Die Verabschiedung im Bundesrat ist für Ende November vorgesehen. Das EEG 2021 soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

  • Der Bundesrat bemängelt bei der Änderung des § 61b EEG, dass die vorgesehene 10 MW-Leistungsgrenze nicht zu einer deutlichen Entlastung führe. Auch die bürokrati-schen Lasten im Bereich Messen und Abgrenzen würden nicht verringert. Der Bundesrat regt an, in der Eigenversorgung bei Anlagen bis 30 kW vollständig auf die EEG-Umlage zu verzichten.
  • Für die Neuregelung der Begrenzung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen fordert der Bundesrat eine beihilferechtskonforme Regelung. Auch eine im Entwurf geplante Erhöhung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt bis einschließlich 10 Megawatt würde voraussichtlich Auswirkungen auf die Investitionssicherheit solcher KWK-Anlagen bedeuten und zu der Stilllegung einer Vielzahl von KWK-Anlagen in Deutschland führen. Die zugrundeliegende Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksich-tige darüber hinaus nicht alle Einflussfaktoren.
  • Im Zusammenhang mit der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) fordert der Bundesrat, die strukturellen Nachteile für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Sprünge bei der Begrenzungshöhe zu vermeiden. Grundsätzlich begrüße man eine Anpassung der Schwellenwerte, um den gesunkenen Stromverbrauch in der Corona-Krise und dem damit verbundenen Herausfallen aus der Regelung zu begeg-nen. Ebenso stößt die schrittweise Absenkung der Stromkostenintensität im Zuge der Senkung der EEG-Umlage auf Zustimmung. Die Besondere Ausgleichsregelung könne aber mit ihren starren Grenzwerten keine passgenaue Entlastung gewährleisten und führe zu Wettbewerbsverzerrungen und Fehlanreizen.
  • Probleme bei der rechtlich sicheren Zuordnung eines Anlagenbetreibers nimmt der Bundesrat ebenso in der Stellungnahme auf. Es schlägt vor, in § 104 Absatz 4 nach Satz 2 folgenden Satz einzufügen: „Das Betreiben im Sinne von Satz 2 wird insbesondere dann unwiderleglich vermutet, wenn nach der vertraglichen Ausgestaltung des Nut-zungsrechts die wesentlichen Erzeugungskosten und wirtschaftlichen Risiken für die Erzeugung von dem Letztverbraucher getragen werden.“

Diese Formulierung solle die Auslegungsschwierigkeit in der Rechtsanwendung der bisherigen Regelung des § 104 Absatz 4 EEG 2017 mindern. Besonders relevant sei dies bei Scheibenpachtmodellen. Der Bundesrat zielt darauf ab – in Ergänzung zur bisherigen Rechtsprechung – die Rechtssicherheit im Bereich der Eigenversorgung zu stärken. Daher solle der § 104 Absatz 4 EEG um eine unwiderlegbare Vermutungsre-gelung ergänzt werden, welche die Kriterien der bestehenden Rechtsprechung aufgreift und insbesondere in den Fällen, in denen der Betreiber durch die vertragliche Ausge-staltung das wirtschaftliche Risiko übernimmt, die Betreibereigenschaft positiv vermutet wird.

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