Bund beschließt Neuregelungen im EEG

Der Bund hat vergangene Woche die EEG-Umlagebelastung auf Eigenstrom für neue KWK-Anlagen wieder einheitlich auf 40 Prozent festgesetzt und eine Verlängerung der Übergangsfrist zur Einrichtung von Messkonzepten auch für den Zeitraum vor 2018 beschlossen. Seit dem 1. Januar 2018 sahen die §§ 61c, 61d EEG eine sehr komplexe EEG-Umlagebelastung für neue, hocheffiziente KWK-Anlagen vor. Die EEG-Umlagebelastung des Eigenstroms hing insbesondere von der elektrischen Leistung der jeweiligen Anlage und zum Teil von den erreichten jährlichen Benutzungsstunden ab. Laut Gesetzesbegründung sollen die Neuregelungen der §§ 61c, 61d EEG dafür sorgen, dass auch KWK-Anlagen im Segment von mehr als ein bis zehn MWel, die ab dem 1. August 2014 (erstmals) zur Eigenversorgung eingesetzt werden, ab dem 1. Januar 2019 wieder einheitlich mit 40 Prozent EEG-Umlage belastet werden. Hintergrund: Am 28. März 2019 erklärte der EuGH, dass das EEG 2012 doch keine Beihilfe darstelle. Die Regelungen der §§ 61c, 61d EEG waren den Vorgaben der EU-Kommission und des europäischen Beihilferechts geschuldet. Danach mussten seit dem 1. Januar 2018 einige Anlagenbetreiber im Größensegment von mehr als ein MWel bis zehn MWel in Abhängigkeit von der Benutzungsstundenzahl bis zu 100 Prozent EEG-Umlage auf den Eigenstrom zahlen. Die Novellierung greift rückwirkend ab 1. Januar 2019, weshalb für 2018 keine Rückerstattungen gewährt werden sollen. Sofern im laufenden Jahr zu viel EEG-Umlage gezahlt wurde, ist voraussichtlich eine Rückgewährung zu viel gezahlter EEG-Umlage möglich. Eine weitere Neuregelung in § 104 Absatz 11 EEG beschert Marktteilnehmern eine Verlängerung der Übergangsfrist für Messkonzepte: Dort wird die Frist zur Umsetzung eines rechtskonformen Konzepts zur Abgrenzung von Drittmengen nun eindeutig auch für den Zeitraum vor 2018 bis zum 1. Januar 2021 verlängert.

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