Neuer Leitfaden zum Sondernetzentgelt veröffentlicht

Vorteile für Industriekunden verspricht der neue Leitfaden zur Ermittlung von Sondernetzentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV, den die Bundesnetzagentur (BNetzA) nun überarbeitet hat. Letztverbraucher, die eine eigene Gasanschlussleitung an ein Gasnetz einrichten, können anfallende Netzentgelte verringern. Bisher fehlten dazu rechtlich verbindliche Vorgaben für die konkrete Kalkulation des Sondernetzentgelts. In ihrem neuen Leitfaden hat die BNetzA die anwendbaren Grundsätze zur Ermittlung des Netzentgelts jetzt klar dargestellt.

Die Neufassung gilt ab April dieses Jahres und bringt neben einer übersichtlichen Darstellung der Kalkulationsvorgaben auch inhaltliche Neuerungen. So wurde zum Vorteil von Industrie- und Gewerbekunden die Abschreibungsdauer auf 15 Jahre erweitert. Nach bisheriger Regelung galten hier lediglich vier Jahre, was für viele Unternehmen bedeutete, dass sich ein Sondernetzentgelt nicht rechtfertigen ließ. Darüber hinaus liefert das Regelwerk weitere wichtige Hinweise:

  • Der gewährende Verteilernetzbetreiber und der Sollizitant müssen zwei unterschiedliche juristische Personen sein.
  • In-Sich-Geschäfte sind nicht zulässig.
  • Das Sondernetzentgelt muss jährlich neu kalkuliert werden (früher alle fünf Jahre).
  • Der jeweilige Kunde wird mit Firma und Anschrift und Höhe des Entgeltes öffentlich genannt.

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