Neues zur Registrierungspflicht im MaStR

In einem Informationsblatt veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 14. April Hinweise zur Registrierungspflicht von ortsfesten Notstromaggregaten, Stromerzeugungseinheiten zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) und Sicherheitsbeleuchtung im Marktstammdatenregister (MaStR). Völlig klar wird die Rechtslage damit jedoch nicht.

Grundsätzlich gilt nach der Marktstammdatenregister-Verordnung (MaStRV) für alle Stromerzeugungseinheiten eine Registrierungspflicht. Notstromaggregate, Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) und Stromerzeugungseinheiten zum Betrieb von Sicherheitsbeleuchtung dienen der Stromerzeugung, woraus sich eine Registrierungspflicht nach MaStRV ergibt. Die Registrierungspflicht bestehe allerdings nicht, wenn die Stromerzeugungseinheit nicht ortsfest betrieben wird oder nicht an das Stromnetz angeschlossen ist oder werden soll. Eine technische Netztrennung, die über Schalter und Energieflussrichtungssensoren erfolgt, hebt den Netzanschluss nicht auf.

Bei Notstromaggregaten ist eine Registrierung im MaStR nach Auffassung der BNetzA entbehrlich, wenn sie den beiden folgenden Kriterien genügen: Es verfügt über eine elektrischen Brutto-Leistung von weniger als 1 MW je Anlage und dient ausschließlich der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von Anschlussnutzeranlagen bei Ausfall des öffentlichen Netzes. Dies ist der Fall, wenn das Notstromaggregat ausschließlich im Sinne der VDE-AR-N4100, VDE-AR-N4110, VDE-AR-N4120 und VDE-AR-N4130 dient. Bei einem Notstromaggregat, das weitere Zwecke erfüllt (zum Beispiel zur Teilnahme am Regelenergiemarkt), ist die Registrierung im MaStR obligatorisch. Bei USV ist eine Registrierung im MaStR dann ent-behrlich, wenn die Stromerzeugungseinheit ausschließlich als USV eingesetzt wird, also dem Anwendungsbereich der DIN EN 62040-1 (VDE0558-510) folgt. Wenn die USV weitere Zwecke erfüllt, ist die Registrierung im MaStR nicht entbehrlich.
Bei Stromerzeugungseinheiten zur Stromversorgung von Sicherheitsbeleuchtung ist eine Registrierung im MaStR nach Auffassung der BNetzA entbehrlich, wenn sie ausschließlich zur Sicherheitsbeleuchtung eingesetzt wird und folgenden Anwendungsbereichen dient:

•    IEC 60364-3-35 "Stromquellen für Sicherheitszwecke"
•    IEC 60364-5-56 "Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke"
•    IEC 60364-7-718 "Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen"
•    EN 50172 "Anwendung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen"

Bei jeder Stromerzeugungseinheit zur Sicherheitsbeleuchtung, die weiteren Zwecken dient, ist die Registrierung im MaStR erforderlich. Die BNetzA betont, dass die Registrierungspflicht bestehen bleibt, wenn die von der Behörde eng umgrenzten Ausnahmefälle nicht vorliegen. Offen bleibt, worauf die BNetzA ihre Ausnahmen stützt. Die MaStRV regelt dazu nichts Näheres. Damit bleibt fraglich, ob Gerichte diese Sichtweise teilen würden. Bis dahin dürfte aber für die Praxis die Bewertung aus Bonn maßgeblich sein.

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