Neue Einordnung bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Die Hauptzollämter (HZA) versenden gerade flächendeckend Post an Unternehmen des produzierenden Gewerbes: Darin klären sie über die neue Zuordnungsregelung des § 15 Abs. 8a Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) auf. Die Regelung wurde mit Wirkung von 1. Januar 2018 in die StromStV aufgenommen.

Nach § 15 Abs. 8a StromStV werden Unternehmen, die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unternehmen beauftragen, nicht mehr als Unternehmen des produzierenden Gewerbes eingestuft. Ob die produzierten Waren selbst verarbeitet oder andere mit der Verarbeitung beauftragt worden sind, war für den Status als Unternehmen des produzierenden Gewerbes bislang unerheblich. Nun sind diese Unternehmen nicht mehr nach §§ 9b oder 10 StromStG entlastungsberechtigt. Nach Begründung des Referentenentwurfs führe die alte Rechtslage zu dem Missstand, dass Unternehmen weiterhin als Unternehmen des produzierenden Gewerbes angesehen würden, obwohl sie die verarbeitende Tätigkeiten ausgelagert hätten und dabei Eigentümer des Input-Materials blieben. Mit der Verschärfung wolle man verhindern, dass „tatsächlich nicht selbst produzierende Unternehmen“ nicht mehr stromsteuerrechtlich begünstigt werden.

Die Vorschrift steht in direktem Zusammenhang mit der sogenannten Converter-Regel des § 15 Abs. 8 StromStV, nach der Unternehmen ohne eine eigene Warenproduktion, aber mit Besitz der gewerblichen Schutzrechte an den Produkten, auch nicht als produzierendes Gewerbe klassifiziert werden. Da viele Unternehmen von dieser Änderung betroffen sind, ist eine frühzeitige und detaillierte Prüfung der Unternehmensstrukturen anzuraten, um den Status neu zu bewerten.

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