Neue Befreiungstatbestände nach § 9 StromStG

Vergangene Woche wurde das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Danach werden laut § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (n. F.) künftig nur noch solche hocheffizienten KWK-Anlagen oder Stromerzeugungsanlagen bis zu einer Leistungsgrenze von 2 MWel von der Stromsteuer befreit, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW wird künftig dann stromsteuerfrei sein, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Anlagenbetreiber am Ort der Erzeugung selbst verbraucht wird.

Eine weitere wichtige Änderung: Das Erfordernis einer förmlichen Einzelerlaubnis. Wenn Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen größer 50 kWel oder EEG-Anlagen größer 1 MWel erzeugt und steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG entnommen werden soll, muss eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Ein solcher Antrag muss bis Ende des Jahres 2019 gestellt werden, damit Strom bereits im laufenden Jahr steuerfrei entnommen werden kann. Ansonsten muss erzeugter Strom aus betroffenen Anlagen zunächst versteuert werden. Eine Entlastung nach den neuen §§ 12c, 12d StromStV können Betreiber jedoch auch noch im Folgejahr für 2019 beantragen.

Diese Änderungen treten nach beihilfenrechtlicher Zustimmung durch die Europäischen Kommission in Kraft.

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