MaStR: Registrierungsfrist für Bestandsanlagen endet

Das Marktstammdatenregister (MaStR) wird seit dem 31. Januar 2019 als online-basierte Datenbank durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) betrieben. Als energiewirtschaftliches Anlagenkataster erfasst das Register Energieerzeugungsanlagen sowie bestimmte Verbrauchsanlagen – neben verschiedenen Akteuren des Strom- und Gasmarktes sind auch Anlagen wie etwa PV- und KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher sowie konventionelle Kraftwerke zur Registrierung verpflichtet. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, außerdem hängen Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) von der rechtzeitigen und vollständigen Meldung ab.

Die Registrierungspflicht betrifft sowohl Neu- als auch Bestandsanlagen sowie die Anlagenbetreiber selbst. Neuanlagen müssen innerhalb des ersten Monats nach der Inbetriebnahme in das Marktstammdatenregister eingetragen werden. Für Bestandsanlagen, die vor dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen wurden, gilt eine zweijährige Übergangsfrist, die am 31. Januar 2021 endet. Nach Angaben der BNetzA stehen Registrierungen von mehr als 500 000 Bestandsanlagen bis zum 31. Januar 2021 derzeit noch aus. Die Verantwortung für die Einhaltung der Registrierungspflicht liegt allein bei den betreffenden Marktakteuren. Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche konkreten Anlagen und Tätigkeiten einer Registrierungspflicht unterliegen. „Diesbezüglich empfehlen wir eine rechtzeitige und kritische Überprüfung des eigenen Anlagenbestandes vor Ablauf der Frist“, empfiehlt Rechtsanwalt Sebastian Igel, Vorstand der Energie-Admin AG.

Gerne unterstützen wir Sie in allen Fragen der Registrierungspflicht.

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