KWK-Eigenversorgung: Nachzahlung der EEG-Umlage droht

Betreibern von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW, die teilweise oder ganz der Eigenversorgung dient, droht eine Nachzahlung der EEG-Umlage für die Jahre 2018 bis 2020. Laut § 61c Absatz 1 EEG 2021 verringert sich die EEG-Umlage für Strom, der in hocheffizienten KWK-Anlagen selbst erzeugt und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu der Anlage selbst verbraucht wird, bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent.

Die Neuregelung des § 61c Absatz 2 EEG 2021 begrenzt die EEG-Umlage für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden (VBh) zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der regulären Umlage. Zwischen 3 500 und 7 000 VBh fallen aufgrund des „Claw-Back-Mechanismus“ 160 Prozent EEG-Umlage an, ab 7 000 VBh die volle EEG-Umlage (100 Prozent). Steigt die Anlagenauslastung zur Eigenversorgung über 3 500 VBh, wird die Strommenge zur Eigenversorgung sowohl oberhalb der 3 500 VBh mit der vollen EEG-Umlage belastet als auch in demselben Umfang unterhalb von 3 500 VBh. Nicht betroffen sind gemäß § 62c Absatz 3 EEG 2021 Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 EEG wie beispielsweise KWK-Anlagen der stromintensiven Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) oder ältere Bestandsanlagen. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.

Für manche Anlagen sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor:

  • Für das Kalenderjahr 2018 müssen für die ersten 3 500 VBh zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage zwischen dem 1. August 2014 und 31. Dezember 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.
  • Für das Kalenderjahr 2019 müssen für die ersten 3 500 VBh zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage im Jahr 2016 oder 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.
  • Für das Kalenderjahr 2020 müssen für die ersten 3 500 VBh zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage im Jahr 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.
    Darüber hinaus fällt die volle EEG-Umlage (100 Prozent) an.

Aufgrund dieser Übergangsregelung wird zu wenig gezahlte EEG-Umlage von den Netzbetreibern mit der nächsten EEG-Endabrechnung zum 31. Mai 2021 nachgefordert. Die Betreiber sind im Zusammenhang mit der EEG-Endabrechnung verpflichtet, die Angaben zu den umlagepflichtigen Strommengen für die Vorjahre nachträglich zu korrigieren.

Nach unserer Auffassung sollten betroffene Anlagenbetreiber aufgrund rechtlicher Bedenken wegen der rückwirkenden Regelungen im EEG 2021 die Zahlung nur unter Vorbehalt zahlen. Weil Betreiber von KWK-Anlagen seit dem 1. Januar 2021 von der Erhöhung der Brennstoffkosten aufgrund des Brennstoffemissionshandelsgesetzes betroffen sind, sollte die Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen unter den geänderten Bedingungen geprüft werden.

Wir beraten Sie gern, sprechen Sie uns an.

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