Kundenanlagenstatus im Focus der Behörden

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat per Beschluss vom 8. März 2018 eine Entscheidung der Regulierungskammer Hessen aufgehoben, die einem Energieanlagen-Betreiber den Kundenanlagenstatus gemäß § 3 Nr. 24a EnWG bestätigt hatte, und verpflichtet die Regulierungskammer, die Erfüllung von Netzbetreiberpflichten beim Betreiber der Energieanlagen durchzusetzen.

Die Entscheidung des OLG zeigt, dass Kundenanlagen selbst dann nicht vor einer Prüfung sicher sind, wenn eine Landesregulierungsbehörde deren Status bestätigt hat. Kundenanlagenbetreiber sind daher gut beraten, wenn sie ihren Status aktuell überprüfen lassen. Wird der Kundenanlagenstatus nicht bestätigt, handelt es sich bei den Energieanlagen um ein reguliertes Netz, welches ohne Genehmigung betrieben wird. Der ungenehmigte Netzbetrieb stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 EnWG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden. Außerdem können dem Betreiber in vielen Konstellationen die Nachzahlung von EEG- und KWKG-Umlagen drohen.

Eine Kundenanlage ist in § 3 Nr. 24a EnWG legaldefiniert. Voraussetzung: Eine Kundenanlage darf keine Wettbewerbsrelevanz haben und muss den angeschlossenen Letztverbrauchern im Wege der Durchleitung unentgeltlich zur Verfügung stehen. Insbesondere mit diesen beiden Voraussetzungen hat sich das OLG auseinandergesetzt und bestätigt die Beschlusspraxis der Bundesnetzagentur (BNetzA) aus der GEWOBA-Entscheidung (BK6-15-166), wonach für eine Wettbewerbsrelevanz allein schon die Anzahl von 100 angeschlossenen Letztverbrauchern spreche. Es sei insoweit bei der Betrachtung der Anzahl von angeschlossenen Letztverbrauchern nicht auf das Verhältnis zum Marktumfeld, sondern auf die absolute Zahl abzustellen.

Wenn Kundenanlagen im Rahmen eines vertraglichen Gesamtpaketes zur Verfügung gestellt werden (Miet- oder Pachtvertrag), könne laut OLG weiterhin von einer Unentgeltlichkeit gesprochen werden. Die Auslegung des OLG geht inhaltlich sogar noch weiter: So sei es auch unentgeltlich, wenn die mit Errichtung, Betrieb und Wartung einer Kundenanlage verbundenen Kosten über eine verbrauchsunabhängige Umlage vom Betreiber auf die angeschlossenen Letztverbraucher abgewälzt werden. Klar weist das OLG dem Betreiber der Energieanlagen darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzung der Unentgeltlichkeit zu. Welcher inhaltliche Vortrag hierfür notwendig ist, lässt das OLG jedoch offen. Wir beraten sie gerne!

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