Klimaneutralität bis 2045 nun per Gesetz festgesetzt

Mit einer Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) reagierte das Bundeskabinett schnell auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): Nur 57 Tage später, am 25. Juni 2021, hatten Bundestag und Bundesrat der KSG-Novelle zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundepräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann dann in Kraft treten. Bislang war das Ziel der Bundesregierung eine Klimaneutralität bis 2050, nun lautet es Klimaneutralität bis 2045. Ab 2050 strebt die Bundesregierung sogar negative Emissionen an. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf hebt ferner das Klimaziel für 2030 auf eine Minderung der Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 von 55 auf 65 % an.

Am 29. April 2021 hatte der Erste Senat des BVerfG entschieden, dass die Regelungen im KSG vom 12. Dezember 2019 nicht mit den Grundrechten vereinbar sind und forderte Nachbesserung vom Bundeskabinett. Begründung: Hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 würden fehlen und die Vorschriften würden hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschieben. Die im KSG bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen würden die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährden.

Rechtsanwalt Sebastian Igel, Vorstand der Energie-Admin AG, erkennt in den Beschlüssen einen tiefgreifenden Wandel im Hinblick auf die Verwendung und Verschwendung von Energie bis zum Jahre 2030: „Die Nutzung fossiler Energieträger wie Kohle, Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel werden in großem Umfange durch die Nutzung elektrischer Energie ersetzt. Die finanzielle Belastung fossiler Energieträger wie etwa durch CO2-Zertifikate wird schneller und weitreichender erfolgen, als nach den bisherigen normierten Preisschritten, so dass sich die Verwendung fossiler Energieträger dynamisch verteuern wird“, erklärt der Energierechtsexperte. „Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass öffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Kliniken, durch gesetzliche Vorgaben verpflichtet werden, ihren direkten oder indirekten Aus-stoß klimaschädlicher Emissionen zu mindern.“ Parallel zu der Verschärfung finanzieller Be-lastungen und gesetzlicher Vorgaben werde es Programme zu Fördermitteln oder Entlastungen für die Energieverbraucher geben, so Igel weiter. Erfahrungsgemäß werde die Nutzung von Fördermitteln und Entlastungen aber so kompliziert gestaltet sein, dass in diesem Bereich zusätzlicher Beratungsbedarf entsteht.

Die Energie-Admin AG führt Sie durch den Fördermittel-Dschungel.

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