EnSTransV: Meldefrist für das Jahr 2016 beachten

Seit Sommer 2016 regelt die „Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz“ (EnSTransV) verschiedene Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten insbesondere für Unternehmen, die bestimmte Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder -entlastungen) in Anspruch nehmen.  

Die Anzeigepflicht (§ 4 EnSTransV) gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) besteht insbesondere dann, wenn eine Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Steuerbefreiung für bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse) oder eine Steuerermäßigung nach § 3 EnergieStG (ortsfeste begünstigte Anlagen) geltend gemacht wird. Eine Erklärungspflicht (§ 5 EnSTransV) ergibt sich, wenn Steuerentlastungen nach §§ 9b, 10 StromStG, §§ 54, 55 EnergieStG (Steuerentlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes) oder §§ 53a und 53b EnergieStG (Entlastungen für KWK-Anlagen) geltend gemacht werden. Die vollständige Liste der erfassten Steuerbegünstigungen finden Sie in der Anlage zur EnSTransV.  

Die Betroffenen müssen bis spätestens zum 30. Juni 2018 gegenüber dem zuständigen HZA eine Anzeige oder Erklärung gemäß § 4 bzw. § 5 EnSTransV nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder über das Erfassungsprotal zur EnSTransV für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 abgeben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien zu lassen (§ 6 EnSTransV). Seit Anfang 2018 bedeutet eine nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Abgabe der Anzeige, Erklärung oder des Befreiungsantrages eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann, sofern dies leichtfertig oder vorsätzlich geschieht.

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