Elektrische Leistung: Netto- oder Bruttowert?

Wenn Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen größer 50 kWel oder EEG-Anlagen größer 1 MWel erzeugt und steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG entnommen werden soll, muss eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) beantragt werden. Ein solcher Antrag muss bis Ende des Jahres 2019 gestellt werden, ansonsten muss erzeugter Strom aus betroffenen Anlagen zunächst versteuert werden.

Nach dem KWK-Gesetz entscheidet die Nettoleistung einer KWK-Anlage über die Kategorisierung. Diese liegt bei 50-kW-Modulen eben genau bei 50 Kilowatt oder knapp darunter. Die Bruttoleistung liegt jedoch sehr häufig oberhalb 50 Kilowatt. Die Hauptzollämter als zuständige Behörde für die Stromsteuer interpretiert die Leistungsgrenze der elektrischen Leistung im Gegensatz zum Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jedoch als Bruttoleistung. Auch eine höchstrichterliche Entscheidung zur 2 MW-Grenze im Stromsteuergesetz (BFH vom 7.06.2011 AZ. VII R 54/09) lässt vermuten, dass es bei der 50 kW-Grenze gemäß §10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV auf die Bruttoleistung abzustellen ist.

Zurecht stellen betroffene Betreiber solcher Anlagen nun die Frage, nach welchem Nennwert laut §10 Abs. 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung eine förmliche Einzelerlaubnis zu beantragen ist. Klärung forderte das BHKW-Infozentrum und stellte eine Anfrage an die Generalzolldirektion (GZD). Nach deren Antwort vom Nikolaustag sei die elektrische Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage demnach die höchste abgebbare elektrische Dauerleistung, für die sie gemäß den jeweiligen Liefervereinbarungen bestellt und installiert ist. Die elektrische Nennleistung im Sinne des Strom- und Energiesteuergesetzes ist die elektrische Bruttoleistung einer Stromerzeugungsanlage.

Die GZD weise darauf hin, dass bei Überschreitung der elektrischen Bruttoleistung (Generatorklemmen-Leistung) von 50 kW keine allgemeine Erlaubnis zur Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke besteht und daher ein förmlicher Antrag gestellt werden müsse. Diese Regelung gilt übrigens für alle KWK-Anlagen – auch für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1.7.2019 in Betrieb gegangen sind. Eine Entlastung nach §§ 12c, 12d StromStV können Betreiber jedoch auch noch im Folgejahr für 2019 beantragen.

 

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