EEG: Frist zur Einrichtung von Messsystemen verlängert

Wie von vielen Experten gefordert, hat der Gesetzgeber heute eine Fristverlängerung im Falle § 104 Abs. 10 EEG bis Ende 2021 beschlossen. Eine Vielzahl von Gründen habe dazu geführt, dass den Vorgaben des § 62b EEG nicht bis zum 1. Januar 2021 entsprochen werden könne. „Mit der Fristverlängerung bis Ende 2021 haben betroffene Unternehmen nun eine realistische Chance, die gesetzlichen Forderungen umzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Igel, Vorstand der Energie-Admin AG. Messsysteme zur Drittmengenabgrenzung können jetzt noch bis Ende 2021 eingerichtet werden.

Betreiber eigener Stromerzeugungsanlagen standen vor einem Dilemma: Wollten sie für das kommende Jahr Privilegien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch nehmen, hätten sie ab 1. Januar 2021 umfangreiche Messstrukturen nachweisen müssen. Wenn sie für das laufende Jahr, in Anwendung der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 10 EEG, Strommengen noch geschätzt haben, hätten sie bei der Endabrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber erklären, in welcher Weise eine Abgrenzung von Eigen- und Drittverbräuchen ab dem 1.01.2021 durch geeichte Messungen erfolgen solle, so wie es in § 62b EEG normiert ist. Wer diese gesetzliche Frist nicht hätte einhielte, hätte die Berechtigung zur Schätzung für das Jahr 2020 verloren, und so im schlimmsten Falle auf die Gesamtheit des eigenerzeugten Stroms die volle EEG-Umlage entrichten müssen.

Das Problem bestand vor allem darin, dass eine Vielzahl der Betroffenen die Auflagen unmöglich erfüllen konnte: Ein finaler Leitfaden zum Messen und Schätzen der Bundesnetzagentur (BNetzA) wurde viel zu spät veröffentlicht. Geeichte MID-Zähler mit den entsprechenden Leistungsmerkmalen sind nur mit langer Lieferfrist verfügbar. Notwendiges Know-how aus den Bereichen Messtechnik, Datenmanagement und Energierecht sowie qualifizierte Beratungsunternehmen stehen nur begrenzt zur Verfügung und aufgrund der Corona bedingten Kontakteinschränkungen konnten die erforderlichen Begehungen durch Externe nicht oder nur sehr eingeschränkt erfolgen. „Außerdem sind öffentliche Auftraggeber bei der Beauftragung und Umsetzung des Messkonzeptes an das öffentliche Vergaberecht gebunden“, beklagt Rechtsanwalt Igel. „Ausschreibungsverfahren konnten aber erst auf Basis des finalen Leitfadens zum Messen und Schätzen beginnen.“ Sollten sich weitere Verzögerungen beispielsweise durch die Pandemie ergeben, rät der Experte zumindest ein Unternehmen mit der Umsetzung zu beauftragen, um den Nachweis führen zu können, dass man zumindest gehandelt habe.

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