EuGH: Das EEG 2012 stellt keine Beihilfe dar

Die Dritte Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erklärte am 28. März 2019 den Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 für nichtig. Als Beklagte habe die Europäische Kommission nicht darlegen können, dass bei der EEG-Umlage „staatliche Mittel“ zum Einsatz kämen. Damit fehle eine grundlegende Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe im europarechtlichen Sinne.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T 47/15, EU:T:2016:281), wird aufgehoben. Der Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] wird für nichtig erklärt. Die Europäische Kommission trägt die im Rechtsmittelverfahren und die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.

Die Europäische Kommission hatte die mit dem EEG 2012 gewährten Privilegierungen (u. a. Entlastung von der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen) mit Beschluss vom 25. November 2014 als Beihilfen im europarechtlichen Sinne eingestuft, diese aber im Wesentlichen für genehmigungsfähig erklärt. Viele Unternehmen, die nach dem EEG 2012 von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert hatten, waren danach zu nicht unerheblichen Nachzahlungen der EEG-Umlage verpflichtet worden. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union in 1. Instanz ab (Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, Az. T 47/15, EU:T:2016:281). Die Revision der Bundesrepublik Deutschland hatte nun Erfolg.

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