EDL-G Novelle nun wirksam

Jetzt ist es endlich amtlich: Die Frist zur Umsetzung eines rechtskonformen Messkonzeptes nach Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) wurde bis Anfang 2021 verlängert, das geht aus dem aktuellen Bundesgesetzblatt hervor, das am 26. November 2019 veröffentlicht wurde. Eine Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) bezieht sich auch auf die schon lange erwartete Anpassung im EEG. Damit wurde endgültig festgesetzt, dass Eigenerzeuger und Unternehmen, welche die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, ein EEG-konformes Messkonzept erst zum 1. Januar 2021 umsetzt haben müssen. „Bisher mussten betroffene Unternehmen davon ausgehen, dass ein solches Messkonzept bereits zum 1. Januar 2020 installiert sein müsse“, bemerkt Sebastian Igel, Vorstand der Energie-Admin AG. „Nun bleibt nicht unbedingt ausreichend Zeit, aber immer mehr Zeit für notwendige Planung und Umsetzung.“

Ebenfalls beschlossen ist laut EDL-G die Freistellung von der Energieauditpflicht für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500 000 kWh nicht übersteigt. Außerdem müssen energieauditpflichtige Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) spätestens zwei Monate nach Durchführung eines Audits per Online-Energieaudit-Erklärung die Durchführung bestätigen. In Freistellungs-Fällen reicht eine reduzierte Erklärung. Unternehmen, die das Audit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abschließen, profitieren von einer verlängerten Erklärungs-Frist bis zum 31. März 2020.

Ob und wie Unternehmen künftig Energieumsätze messtechnisch erfassen müssen, bleibt eine sehr individuelle Frage. Wir informieren Sie gerne rund um das Thema Messen und Schätzen im Rahmen des EnSaG und beraten Sie bei der Implantierung moderner Messysteme.

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