Droht ein Verstoß gegen die Sortenreinheit?
Zum Jahresbeginn 2021 endete für die ersten EE-Anlagen (zum Beispiel PV-Anlagen, Windkraftanlagen etc.) die 20-jährige Förderdauer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Eine zunehmende Zahl weiterer EE-Anlagen wird jeweils zu Beginn der kommenden Jahre folgen. Damit die verschiedenen energiewirtschaftlichen Prozesse weiterhin funktionieren, muss rechtzeitig geklärt sein, welcher „EEG-Veräußerungsform“ diese ausgeförderten Anlagen nach dem Förderende zugeordnet sind und in welchem Bilanzkreis ihre Netzeinspeisung bilanziert wird.
Normalerweise sollten sich EE-Anlagenbetreiber frühzeitig mit der Form des Weiterbetriebs (zum Beispiel Eigenversorgung, Direktvermarktung etc.) auseinandersetzen. Denn von Einsatzzweck und Vergütungsmodell hängen die mit dem Wechsel einhergehenden Mitteilungs- und Meldepflichten ab. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) geht davon aus, dass die entsprechenden Wechselprozesse für die Anfang 2021 aus der Förderung gefallenen EE-Anlagen rechtzeitig abgewickelt wurden.
Mit ihrem Hinweispapier reagiert die BNetzA aber auf ein besonderes Szenario: Nach fehlender rechtzeitiger Neu-Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen, die bisher der Veräußerungsform der „Marktprämie“ zugeordnet waren, könne es womöglich zeitweilig zu einer Einspeisung solcher Anlagen in Marktprämien-Bilanzkreise kommen. Damit sei insbesondere die Frage verbunden, ob der Marktprämienanspruch von anderen, noch nicht ausgeförderten EE-Anlagen, deren Netzeinspeisung gemeinsam in demselben Bilanzkreis bilanziert wird, aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorgabe der „Sortenreinheit“ nach § 20 Nr. 3 EEG 2021 gefährdet sei.
Die BNetzA gibt in solchen Fällen Entwarnung: Sie gehe davon aus, dass die Regelung des § 21c Abs. 1 S. 3 EEG zur automatischen Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen Anwendung finde. Die BNetzA ist der Auffassung, dass EE-Anlagen, die nach Ende ihrer Förderdauer nicht ordnungsgemäß einer anderen, zulässigen EEG-Veräußerungsform zugeordnet wurden, über § 21c Abs. 1 S. 3 EEG automatisch der Veräußerungsform von § 21b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG und § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG (Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen) zugeordnet werden. Von diesem Automatismus soll dann auch der Wechsel der Einspeisemengen aus der jeweiligen EE-Anlage weg vom „Marktprämienbilanzkreis“ hin zum Bilanzkreis des Netzbetreibers erfasst sein. Ob diese automatische Zuordnung dann aber auch zu einer Zahlungs-verpflichtung des Netzbetreibers führt, hänge vom Einzelfall ab.
EE-Anlagenbetreiber sollten sich nicht auf die automatische Zuordnung verlassen. Wer solche Anlagen betreibt, die demnächst aus der EEG-Förderung herausfallen, sollte die üblichen Wechselprozesse einhalten und sich frühzeitig mit dem wirtschaftlichen Weiterbetrieb auseinandersetzen. Wir unterstützen Sie gerne in diesem Prozess.