Das BEHG fordert Erdgaskunden zum Handeln auf

Ab dem 1. Januar 2021 wird der Erdgaseinkauf für die deutsche Industrie deutlich teurer. Die Ursache dafür liegt im Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG), das Bundestag und Bundesrat im Mai dieses Jahres verabschiedet haben und das veränderte höhere Festpreise für Emissionszertifikate vorsieht.

Das BEHG verpflichtet Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen, also damit an den Erdgaslieferanten, zum Erwerb und zur Abgabe von Emissionszertifikaten für entnommene Erdgasmengen. Der Lieferant wird die Mehrkosten in aller Regel an seine Kunden weitergeben. Im Falle der Grundversorgung im Niederdruckbereich wird dies aufgrund einer Regelung in der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) unkompliziert möglich. Anders sieht dies aber bei bestehenden und neu abzuschließenden Erdgaslieferverträgen außerhalb der Grundversor-gung aus. Für diese gibt es keine verordnungsrechtliche Regelung zur Kostenweitergabe, sondern es bedarf einer vertraglichen Klausel.

Bestehende Erdgaslieferverträge enthalten üblicherweise sogenannte Steuer- und Abgaben-klauseln, mit denen auf zukünftige Senkungen oder Erhöhungen von Steuern, Umlagen oder Abgaben reagiert werden kann. Ob die CO2-Kosten über diese Klausel an den Kunden weitergegeben werden dürfen, kann in Zweifel gezogen werden. Vermutlich werden die Erdgas-lieferanten an ihre Kunden mit einer Vertragsanpassung oder eines Nachtrages zum bestehenden Lieferungsvertrag herantreten, um ihr eigenes Risiko im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Lieferverträge zu minimieren.

Allerdings haben auch Kunden gute Gründe für eine Vertragsanpassung: Wenn ein Kunde von einem Erdgaslieferanten geliefertes Erdgas an einen Dritten weiterleitet, gilt grundsätzlich er als Inverkehrbringer. Um zu vermeiden, dass er für diese Mengen nach dem BEHG verpflichtet wird, sollte geregelt werden, dass der Lieferant die Pflichten des Kunden im Hinblick auf weitergeleitete Erdgasmengen mit erbringt. Noch ist auch nicht geklärt, ob die Weitergabe der CO2-Kosten überhaupt rechtmäßig erfolgen kann, denn gegen das BEHG werden aktuell noch verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Kunden sollten daher sicherstellen, dass sie zu Unrecht gezahlte Beträge von dem Lieferanten zurückfordern können. Auch sollten bestehende Rückforderungsansprüche durch eine vertragliche Regelung in der Weise abgesichert werden, sodass die Tragung des Insolvenzrisikos des Lieferanten ausgeschlossen wird.
Sollte der Erdgaslieferant keine Änderung oder Neufassung beabsichtigen, sollten Kunden selbst an den Erdgaslieferanten herantreten und eine Anpassung fordern. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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