BGH zu Kundenanlagen: Klare Abgrenzung zum regulierten Netz

Mit Beschluss vom 13.05.2025 (EnVR 83/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt:

Leitungsanlagen, die dem Stromvertrieb dienen, sind als regulierte Verteilernetze und nicht als regulierungsfreie Kundenanlagen einzustufen – soweit sie unter die Vorgaben des EuGH (C‑293/23) fallen. Die vollständigen Beschlussgründe wurden am 03.07.2025 veröffentlicht und enthalten zentrale Aussagen für die Praxis.

Kernaussage des BGH:
Nur Energieanlagen, die kein Verteilernetz im Sinne des EU-Rechts darstellen, können als Kundenanlagen gelten. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen – viele bislang als Kundenanlagen betrachtete Strukturen müssen nun als regulierte Netze eingeordnet werden.

Folgen für Unternehmen:
Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Leitungssysteme den rechtlichen Vorgaben für Verteilernetze entsprechen. Ist dies der Fall, gelten die Pflichten eines Verteilernetzbetreibers – es sei denn, eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme greift (z. B. geschlossene Verteilernetze oder Bürgerenergiegemeinschaften).

Bleibt noch Raum für Kundenanlagen?
Ja – insbesondere bei Eigenversorgung ohne Stromverkauf, etwa durch gemeinschaftlich genutzte Leitungssysteme in Wohnungseigentumsanlagen oder bei interner Nutzung innerhalb eines Unternehmens. Der BGH erkennt an, dass in solchen Fällen weiterhin eine regulierungsfreie Kundenanlage vorliegen kann.

Was bedeutet das für die betriebliche Eigenversorgung (§ 3 Nr. 24b EnWG)?
Dazu äußert sich der BGH nicht ausdrücklich. Die grundsätzliche Abgrenzung – Kundenanlage nur, wenn kein Verteilernetz vorliegt – dürfte aber auch hier gelten.

Ausblick:
Die Beschlussgründe werden nun intensiv ausgewertet. Insbesondere bleibt abzuwarten, wie sich die Bundesnetzagentur zu künftig als Netz einzuordnenden Konstellationen positioniert.

Wir bei Energie-Admin AG begleiten unsere Kunden bei der rechtlichen und technischen Einordnung ihrer Energieinfrastruktur – und halten Sie über neue Entwicklungen auf dem Laufenden.

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