BAFA gewährt Aufschub bei der Audit-Pflicht

Mit einer Novelle im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtete die Bundesregierung Unternehmen bis Ende 2015 erstmals zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 und danach in einem Intervall von vier Jahren. Alternativ dient als Nachweis zur Erfüllung der Vorgaben ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001. Zum Ende des letzten Jahres wurden vorgeschriebene Wiederholungsaudits fällig.

Wer dieser Forderung bisher nicht nachgekommen ist, dem gewährt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun einen Aufschub: Bis zum 28. Februar 2021 wird das BAFA für nicht fristgerecht durchgeführte Energieaudits davon ausgehen, dass die Verfristung der Corona-Krise geschuldet sei. Dennoch sollten Unternehmen das fällige Energieaudit einschließlich einer Online-Meldung nachholen, denn die Auditpflicht bestehe weiterhin. Auch wenn das Infektionsgeschehen sich weiter als dynamisch darstelle und von einer Über-windung der Corona-Pandemie auf absehbare Zeit keine Rede sein könne, sei die Durchführung von Energieaudits in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar, informiert die Behörde auf ihrer Webseite. Für den Fall einer späteren Kontrolle sei es sinnvoll, in den Unterlagen die entsprechende Begründung für die Verfristung vorzuhalten (etwa wegen Betretungsrechts-verbot durch Externe während der Corona-Pandemie).

Die Verpflichtung nach EDL-G, die vom Gesetzgeber am 22. April 2015 beschlossen wurde und die Durchführung eines Energieaudits (alternativ: Einführung eines EnMS) zum 5. Dezember 2015 verlangte, gilt bis heute unabhängig von etwaigen Energie- oder Stromsteu-erentlastungen oder der Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG. Die Regelung betrifft auch Unternehmen, die nicht dem produzierenden Gewerbe angehören wie Dienstleister oder Handelsunternehmen. Mit dem Gesetz erfüllt die Bundesregierung die eu-ropäische Richtlinie zur Steigerung der Energieeffizienz (2012/27/EU) in ihrer seit Ende 2012 bestehenden Fassung. Das BAFA ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die zur Durchführung von Energieaudits berechtigt sind beauftragt.

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