BAFA erweitert Unterstützung bei BesAR-Anträgen

Durch die Besondere Ausgleichsregelung kann ein stromkostenintensives Unternehmen nach den §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Das BAFA hat nun auf seiner Internetseite die Frequently Asked Questions (FAQ) um die aktuelle Thematik der Neuregelungen zur Drittstromabgrenzung erweitert und reagiert damit auf die Änderungen des EEG durch Vorgaben des Energiesammelgesetzes (EnSaG).

Abrufbar sind die FAQ mit den Antworten auf der Internetseite des BAFA unter „Häufige Fragen“ und „Antragsverfahren 2018“. Das BAFA weist insbeondere darauf hin, dass selbst bei geringen Verbräuchen grundsätzlich keine Bagatellmengen anzunehmen seien, wenn diese regelmäßig oder dauerhaft stattfinden. Es empfiehlt weiterhin dringend dazu, die Drittmengenabgrenzung nach den neuen Vorgaben aufgrund des sogenannten Infektionsrisikos und der damit verbundenen möglichen Rücknahme der Begrenzungsbescheide mit großer Sorgfalt vorzunehmen.

Gerne beantworten wir BesAR-Unternehmen offene Fragen und bieten schnelle Unterstützung bei der vorzunehmenden Drittmengenabgrenzung.

Zurück