Auditpflicht: Freistellung bei geringem Verbrauch geplant

Laut einem Gesetzentwurf vom 14. März 2019 plant die Bundesregierung eine Weiterentwicklung und Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen zu den verpflichtenden Energieaudits in den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). In ihrem Entwurf sieht die Bundesregierung nun eine Freistellung von der Energieauditpflicht für Unternehmen vor, deren Gesamtenergieverbrauch im Jahr 400.000 kWh nicht übersteigt.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Energieauditpflicht in einigen Fällen im Widerspruch zu Art. 8 Richtlinie 2012/27/EU stehe: Zahlreiche Nicht-KMU würden unter die Energieauditpflicht fallen, obwohl sie nur einen sehr geringen Energieverbrauch aufweisen und ein Energieaudit keine „wirtschaftlich sinnvollen“ Einsparempfehlungen biete. Die Kosten für das Energieaudit stehen bei diesen Akteuren nicht im wirtschaftlichen Verhältnis zum Nutzen. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf einen neuen Absatz 4 in § 8 EDL-G vor:

„Von der Pflicht nach Absatz 1 sind ferner Unternehmen freigestellt, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 400 000 Kilowattstunden oder weniger beträgt. Maßgeblich ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht.“

Die Änderung soll bis Mitte diesen Jahres 2019 verabschiedet werden. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des EDL-G muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass alle Nicht-KMU nach geltendem Recht grundsätzlich der Auditpflicht unterliegen.

 

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