EEG 2021: Anpassung der Umlageprivilegien

Eine Änderung des § 61c im EEG 2021 soll eine Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen erzielen. Gleichzeitig will die Bundesregierung damit die Privilegien bei der EEG-Umlage für Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) in der Eigenversorgung europarechtskonform anpassen. Dazu soll die bekannte Progressionsregelung aus dem Energiesammelgesetz 2017 erneut zum Tragen kommen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf zum EEG 2021 hatte die Bundesregierung am 23. September beschlossen und am 19. Oktober dem Bundestag zugeleitet und dort abgesegnet. Die Entscheidung des Bundesrates steht derzeit noch aus.

Die Bundesregierung möchte mit der Anpassung des § 61c EEG der geplanten, teilweisen Finanzierung der EEG-Umlage aus dem Brennstoffemissionshandel und dem Konjunkturpaket ab 2021 Rechnung tragen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Begrenzung der EEG-Umlage aufgrund der Zuschüsse aus staatlichen Mitteln zukünftig als staatliche Beihilfe anzusehen sei. Daher greift die Bundesregierung auf die seinerzeit mit der Europäischen Kommission verhandelte Ausgestaltung des EEG-Umlageprivilegs zurück, wie sie im Energiesammelgesetz zuvor bereits umgesetzt worden war.

Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen im Eigenverbrauch erhält laut Neufassung eine Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 Prozent, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Anlage muss mit einem gasförmigen Brennstoff (§ 61c Abs. 1. Nr. 1 n.F.) betrieben werden. Zudem ist ein Jahres-   oder Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent zu erfüllen (§ 61c Abs. 1 Nr. 2 n. F.)
  • Das Kriterium der Hocheffizienz der Anlage bezieht sich nun direkt auf die EU-Definition (§ 61c Abs. 1. Satz i.V. § 3 Nr. 29a EEG n. F.) und nicht mehr auf den Verweis im Energiesteuergesetz
  • Die bisher gültige Übergangsregelung zur Privilegierung von Anlagen mit nicht-gasförmigen Brennstoffen soll fortgeführt werden. Die Betriebsstoffart ist nicht eingeschränkt, wenn die Anlage nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 für die Eigenversorgung erstmalig genutzt wurde.

Für Anlagen mit Flüssigbrennstoff gelten die Privilegien bei Aufnahme der Eigenversorgung bis 1. Januar 2023 weiterhin. Bei neueren KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 1 MW oder mehr als 10 MW gilt weiterhin 40 Prozent EEG-Umlage für die selbsterzeugten und selbstverbrauchten Strommengen über alle Vollbenutzungsstunden (Vbh). Dazu müssen an Dritte weitergeleitete Strommengen nach dem EEG mess- und eichrechtskonform erfasst und abgegrenzt werden. Im Leistungsbereich von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW greift der § 61c Abs. 2 n. F. mit der aus dem Energiesammelgesetz bekannten Progressionsregelung: Demnach entfällt auf Strom aus solchen Anlagen für die ersten 3 500 Vbh p. a. eine EEG-Umlage von 40 Prozent. Bei darüber hinausgehenden Vbh vermindert sich die Privilegierung in dem Maße, wie die Vbh von 3 500 überschritten wird.

Im § 61c Abs. 3 EEG n. F. ist für Unternehmen einer Branche der Anlage 4 Liste 1 EEG eine umfassende Privilegierung vorgesehen. Diese können sich unabhängig von der Leistungs-klasse der KWK-Anlage auf die Regelungen des § 61c Abs. 1 n. F. berufen. Damit wird unter den dort genannten Voraussetzungen durchgängig eine Umlagebegrenzung von 40 Prozent über alle Vbh gewährt. In der Novelle des EEG 2021 stehe auch eine Erleichterung für den Eigenverbrauch aus EEG-Anlagen nach § 61b EEG an und Laut Gesetzentwurf soll die bis-herige Regelung nicht beschnitten werden. Bei Strom aus EE-Anlagen verringert sich der EEG-Umlagesatz weiterhin auf 40 Prozent in der Eigenversorgung.

Die neue Fassung des § 61b EEG erweitert dieses Privileg für kleine Anlagen bis 20 kW in der Eigenversorgung. Hierbei entfällt die EEG-Umlage vollständig bis 10 000 kWh pro Jahr. Mehrmengen fallen unter die 40-Prozent-Deckelung. Diese Zusatzprivilegierung ist auf 20 Kalenderjahre einschließlich des Jahres der Inbetriebnahme befristet. Ab 2021 in Betrieb genommene Anlagen können die Regelung voll ausschöpfen. Bei bestehenden Anlagen soll altersabhängig eine Restzeit verbleiben.

Zurück