Angaben nach MaStRV sicherheitshalber im Vorfeld prüfen

Nach langer Verzögerung ist es nun soweit: Ab dem 31. Januar 2019 steht das Webportal zur Meldung an das Marktstammdatenregister (MaStRV) allen Energiemarkt-Akteuren verbindlich zur Verfügung. Energierechtsexperten mahnen jedoch zur Vorsicht: Unternehmen sollten nicht voreilig Informationen über ihre Erzeugungs- und Verteilungsstrukturen an das Register melden, sondern die Energieversorgungskonstellation im Vorfeld sehr genau prüfen. „Eine energierechtliche Compliance-Prüfung schützt hier vor bösen Überraschungen“, weiß Rechtsanwalt Sebastian Igel, Vorstand der Energie-Admin AG, aus seiner Beraterpraxis. Notwendige Zeit bleibt – aus Sorge vor einer Überlastung ihrer Server bei erwarteten zwei Millionen Registrierungen in den kommenden zwei Jahren, gewährt die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Betreiber folgende Registrierungsfristen (stark vereinfacht):

  • EEG/KWK-Anlagen und sonstige Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1.07.2017 = 24 Monate
  • EEG/KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1.07.2017 und 31.12.2019 = 24 Monate (zur Ergänzung der Daten) / sonstige Anlagen = sechs Monate nach Registrierungsstart
  • EEG/KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 31.12.2019 = einen Monat / sonstige Anlagen = sechs Monate nach Registrierungsstart

Die Registrierung beim MaStRV erfolgt mit Hilfe eines Online-Einrichtungsassistenten unter  https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR. Meldepflichtig sind:

  • Gasverbraucher, wenn diese an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind,
  • Betreiber von Stromerzeugungsanlagen einschließlich EEG- und KWK-Anlagen.
  • Betreiber von Stromspeichern,
  • Stromverbraucher mit Anschluss an das Höchst- oder Hochspannungsnetz,
  • Messstellenbetreiber,
  • Netzbetreiber sowie Betreiber geschlossener Verteilnetze,
  • Stromlieferanten (zum Beispiel: Strom wird von Konzernmutter an Konzerntochter außerhalb des eigenen Betriebsgelände geliefert

Auch nach Ablauf der Fristen, raten Experten zu Besonnenheit. „In manchen Fällen ist es besser, eine verspätete Meldung in Kauf zu nehmen", so Fachmann Sebastian Igel, „um bisherige Versäumnisse in Ordnung zu bringen." Die flächendeckende Sammlung energierechtlich relevanter Daten liefert den Aufsichtsbehörden erstmals einen umfassenden Überblick über Stromerzeugungsanlagen, Eigenverbrauch und gegebenenfalls Drittverbrauch. Oft aber genügen Energie(eigen-)versorgungskonzepte nicht mehr den sich in den vergangenen Jahren stark veränderten energierechtlichen Vorgaben. „Nicht aus böser Absicht, sondern schlicht aus Unwissenheit über die energierechtlichen Leichen im eigenen Keller, bewegen sich viele Unternehmen außerhalb des energierechtlich Legalen", warnt Rechtsanwalt Igel. Um Nachteile zu vermeiden. Wichtig zu wissen: Die Ansprüche auf EEG-Umlage verjähren in der Regel nicht. Eine rechtssichere Prüfung der Meldepflicht sowie die Übernahme aller Meldeformalien zur MaStRV bietet die Energie-Admin AG zu einem individuellen Festpreis an.  

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