Für KWK-Anlagen gelten ab 2021 zahlreiche Änderungen

Erst im August des letzten Jahres hatten sich die Regeln für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) mit einer Novelle des KWK-Gesetzes (KWKG) geändert. Allerdings standen einige der dort festgesetzten Regelungen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung hat inzwischen diese Regelungen mit der EU-Kommission neu verhandelt und das Artikelgesetz zum überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) für Änderungen im KWKG genutzt. Insgesamt werde das KWKG nun nur bis Ende 2026 genehmigt und nicht wie ursprünglich vorgesehen bis Ende 2029. Mit Ausnahme der Änderung bei den KWK-Ausschreibungen treten die Regeln 2021 in Kraft.

  • Änderung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch für Bestandsanlagen: Mit dem EEG 2021 tritt die Regelung in § 61c EEG erneut in Kraft. Damit zahlen neue KWK-Anlagen in dem Leistungsbereich zwischen ein und zehn Megawatt elektrischer Leistung die re-duzierte EEG-Umlage von 40 Prozent auf eigenverbrauchte Strommengen nur für 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Werden sie überschritten, entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden, in genau dem Umfang, in dem sie überschritten werden.
  • Neue Grenze für KWK-Ausschreibungen: Bisher lag diese Grenze bei einem Megawatt elektrischer Leistung, nun liegt sie bei 500 Kilowatt (§ 5 KWKG). Für Anlagen, die sich bereits in der Planung beziehungsweise im Bau befinden, wird es eine kurze Über-gangsregelung geben, sodass die Pflicht zur Ausschreibung erst ab Juli 2021 gilt.
  • Streichung des „Südbonus“ im KWKG: Für neue KWK-Anlagen war ein Bonus vorgesehen, wenn sie in der Südregion betrieben werden und den Strom vollständig einspeisen (§ 7d KWKG). Ziel dieser Regelung war die Entlastung der Stromnetze in Nord-Süd-Richtung. Der Bonus ist ersatzlos gestrichen.
  • Erhöhung der Leistungsanforderung für innovative erneuerbare Wärme: Neue oder modernisierte KWK-Anlagen sollten gemäß KWKG 2020 ab einem Megawatt elektrischer Leistung einen Bonus erhalten, wenn sie erneuerbare Wärme einbinden (§ 7a KWKG). Die Grenze wurde nun auf zehn Megawatt festgesetzt.
  • Power-to-Heat-Bonus erst ab 2024: Der Bonus für neue KWK-Anlagen bei Nutzung eines elektrischen Wärmeerzeugers (§ 7b KWKG) wird erst ab dem Jahr 2024 aus-gezahlt, dafür aber bereits ab einer verringerten Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers.

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