BNetzA fordert Transparenzdaten für 2020

Die Meldepflicht betrifft Eigenversorger oder auch Letztverbraucher, die im vergangenen Jahr Strom verbraucht haben, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) geliefert wurde. Hat dabei eine vollständige oder teilweise Umlagebefreiung nach §§ 61 bis 61g oder 69b EEG bezogen auf das zurückliegende Kalenderjahr 500 000 Euro oder mehr betragen, sind sie gemäß § 74a Abs. 3 EEG verpflichtet, der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Reihe von Daten, sogenannte Transparenzdaten, zu übermitteln.

Soweit der zuständige Netzbetreiber für die Eigenversorger beziehungsweise Letztverbraucher ein Anschlussnetzbetreiber ist, muss die Meldung dieser Daten bis zum 31. Juli 2021 erfolgen. Ist der Netzbetreiber ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), gilt eine verlängerte Meldefrist bis 31. Oktober 2021. In seiner alljährlichen Abfrage fordert die BNetzA neben allgemeinen Angaben zum Unternehmen vor allem Informationen zum Umfang der Umlagebefreiung, zur Gebietseinheit und zum Hauptwirtschaftszweig des privilegierten Unternehmens.

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